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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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8. Kapitel! PrcßgcselMbumi u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes.

durch die Begründung, mit der in Sachsen zu Ausgang der fünfzigerJahre die Klage einer Zeitung wegen Nachdrucks von Qriginalkorrcspon-denzen, tclegraphischen Depeschen, Börscnnachrichtcn u. s. w. abgewiesenwurde:Es scheine, als wenn überhaupt durch eine Verbreitung vonZeitungsnachrichten, selbst wenn sie wörtlich aus einer Zeitung in dieandere abgedruckt worden, ein verbotener Nachdruck nicht begangen werdenkönne. Der Gebrauch habe sich längst dasür entschieden, dasselbe alserlaubt anzusehen." Der Entwurf aber verbietet den Abdruck von Vor-trägen, und zwar auch in den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte,der Gemeinde- und Landesvertretnngen, Kammern, Vereine und Gesell-schaften gehaltenen Vortrügen und Reden in Zeitschriften und andernperiodischen Blättern und den Abdruck von Korrespondenznrtikeln ausZeitungen und andern öffentlichen Blättern innerhalb der ersten achtTage nach dem Erscheinen des benutzten Blattes oder nach Ablauf dieserFrist ohne Angabe der Quelle.

WaS die Benützung des unveränderten Titels eines früher ver-öffentlichten Wertes eines andern Urhebers betrifft, so erklärte sie derEntwurf in der Hauptbcstimmung als nicht dem verbotenen Nachdruckegleichmachten; er wahrte jedoch den Anspruch auf Entschädigung, wennder gleiche Titel zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nichtunumgänglich notwendig nnd überdies zur Irreführung des Publikumsüber die Identität des Werkes geeignet sei. Der Entwurf trennte ferner,was bis dahin in keiner Gesetzgebung mit solcher Entschiedenheit aus-gesprochen worden war, bei Werken der bildenden Kunst grundsätzlichdie Frage des sachlichen Eigentums von der des geistigen Urheberrechtsund stellte für beides gesonderte Bestimmungen aus; der Erwerb desEigentnms eines Kunstwerkes für sich allein schließt keine Übertragungdes Rechtes der Nachbildung zum Zwecke der Vervielfältigung ein. DemNachdruck gleichgeachtet ist: der nene Abdruck von Werken, die der Ur-heber oder Verleger veranstaltet, ohne nach dem zwischen ihnen bestehen-den Vertrage dazn berechtigt zu sein. Dagegen fällt unter den Begriffdes verbotenen Nachdrucks nicht: das wörtliche Anführen einzelner Stellen;die Aufnahme einzelner bereits veröffentlichter Aufsätze, kleinerer Ge-dichte und anderer littcrarischer Erzcngnisse geringer» Umfangs in einnach seinem Hauptinhalt selbständiges Werk oder in eine Sammlungvon Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller 'unter Angabe