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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Stellung der Staaten zum Börscnvcrcinscntwurf.

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der Urheber oder der Originalquelle); der Abdruck von thatsächlichenBerichten aus Zeitschriften und andern öffentlichen Blattern (mit An-gabc der Quelle) und von Anzeigen aller Art; der Abdruck bereitspublizierter Gesetze und amtlicher Erlasse von Behörden; der Abdruckbereits durch den Druck veröffentlichter amtlicher Denkschriften, Ent-würfe, Gutachten, Urteile und anderer öffentlicher Akten (sofern dasRecht zur ausschließenden Vervielfältigung auf dem Titel nicht ausdrück-lich vorbehalten ist^; zur Abgabe sachverständiger Gutachten in Angelegen-heiten des Gesetzes werden Sachvcrständigcnvcreinc gebildet, die sich ausSchriftstellern, Künstlern, Kunstverständigen, Kunst- und Buchhändlernzusammensetzen. Ihr Gutachten bestimmt den Betrag der Entschädigung,ein Gutachten, das, wenn sich die Entschädigungssumme innerhalb derGrenzen der Nettopreise von 200 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigenAusgabe bewegt, auffallender Weise für den Richter unbedingt bindend ist.

Noch zu Ende des Jahres 1857 wurde der Entwurf alsGesetzfür Deutschland zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literaturund Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung undAufführung" mit dem Ersuchen, auf Grund davon nunmehr Antrügeauf eine durchgreifende Abänderung und Vervollständigung der Nachdrucks-gesetzgebuug bei der deutschen Bundesversammlung zu stellen, der säch-sischen Regierung überreicht.

Die beiden großen Rivalen Österreich und Preußen nahmen demEntwurf gegenüber die Stellung ein, wie sie ihrer allgemeinen Stellungdem Deutschen Bunde gegenüber entsprach. Die preußische Regierunglehnte jede Beteiligung an der Bcwerkstelliguug eines gemeinsamenBundes-Urheberrcchts ab. Es waren drei Gründe, die sie dasür geltendmachte: die Bestimmung des Artikels 18 Ä der Bundcsakte also dieAbfassung gleichförmiger Verfügungen" habe durch den Bundcs-beschluß vom 19. November 1837 ihre Erledigung gefunden; der Bundes-versammlung stehe in dieser Angelegenheit keine legislatorische Initiativezu; es liege kein Bedürfnis zur Abänderung der preußischen Landes-gesetzgebung über den 'Nachdruck vor: drei Gründe, die freilich kaum demBuchstaben, keinesfalls dem Geiste der Bundesakte entsprachen undsowohl der Teilnahme Preußens an der Weiterarbcit des Bundes aufdiesem Gebiete, die zu den Bundesbeschlüssen vom 19. Juni 1845 und6. November 1856 geführt hatten, als auch dem Umstände widersprachen,