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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
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ZZ6 8. Kapitel - PresMsevqebung u, Urheberrecht bis Ende de? Ttiitschen Bundes.

daß, ivic im übrigen deutschen Buchhandel, so auch im preußischen wieder-holt die Reform der Nachdrucksgcsctzgebnng und einheitliche deutschelegislatorische Feststellung der literarischen Rechtsverhältnisse gefordertworden war, daß die Anregung dazu durch den Börscuvcrein und dieLeitung der Ausschußarbeiten unter dem und durch den Börsenvereins-vorsteher Veit, Buchhändler in Berlin , stattfand, daß dem AusschußGeorg Reimer in Berlin angehörte, daß die drei Rcchtsgclchrteu, die denEntwurf bearbeiteten, sämtlich in Berlin saßen, daß die Sachverständigen,die aus dem Kreise der Künstler zugezogen wurden, sämtlich Preußeuwaren. Österreich umgekehrt ließ sogar seinerseits in den Jahren1859-60 einen, zwar nicht im formellen Aufbau, wohl aber inhaltlichin den wesentlichen Grundzügen mit dem Börsenvcreinscntwnrf überein-stimmenden, eigenen Gesetzentwurs ausarbeiten. Eine Vorstellung, dieder Börsenverein unterm 20. Oktober 1860 bei der preußischen Re-gierung einreichte, brachte in ihrer Stellung keine Änderung hervor.Die sächsische Regierung aber brachte endlich am 23. Januar 1862 denAntrag auf Einstellung eines Bundcs-Urhebergesetzcs auf Grundlage desBörscnvereinsentwurfs ohne die vorherige Zustimmung Preußens vorden Bundestag. Österreich stellte für die Beratungen der von Sachsenbeantragten Sachverständigen-Kommission seinen Gesetzentwurf zur Ver-fügung. Preußen bcharrtc auf seinem Widerspruch; auf Mehrheitsbeschlußaber wurde die genannte Kommission niedergesetzt, auf Grund ihres Be-richts vom 24. Juli am 16. Oktober 1862 unter alleinigem WiderspruchPreußens (und Luxemburgs) der sächsische Antrag angenommen, und am19. Mai 1864 legte die Bundcskommission der Bundesversammlung inder That denEntwurf eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechtean litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst" ^dcn sogenanntenFrankfurter Entwurf) vor: den Entwurf eines gemeindeutschen Urhebcr-gesetzes, beruhend inhaltlich im wesentlichen auf dem Entwürfe desBörsenvereins.

Dem ersten vom Staate geschaffenen Entwurf eiues deutschen Ur-hcbergesetzes war noch die Ehre beschieden, die Grundlage des letztenlandesherrlichen Gesetzes zu bilden, des bayrischen vom 28. Juni 1865."un übrigen aber wurde es auch auf diesem Gebiete das Schicksal jenerJahrzehnte, einem kommenden Zeitalter neuer staatlicher Gestaltung dieVorarbeiten zur Gestaltung einheitlicher Gesetzgebung überliefert zu haben.