,-',88 1^- Kapitel: Die Reformbclvegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre.
eigentlichen Antiquaren betrieben wurde, die Richtung auf gewerberecht-liche Auflockerung aus.
Die alte gewerberechtliche Einhegung der zwcitcu Periode sollte inder dritten auch im Buchhandel schwinden mit der Ablösung des Pri-vilegsystcms durch das Konzessionssystcm und des Konzessionssystems durchdie Gewcrbefreiheit. Das Neue im Wesen des Konzcssionssystems bestandnicht darin, daß überhaupt landesherrliche Konzessionen erteilt wurden.Während aber das Privilegsystcm die Gestaltung des numerischen Ver-hältnisses zwischen Konsumenten und Gewerbetreibenden sich selbst über-lassen hatte, die um Bestätigung und Gewährleistung gesicherten BetriebesNachsuchenden privilegierte, und das so nachdrücklich, daß es dann selbstMühe hatte, neue Bewerber einzuschieben, kehrte das Konzessionssystcmdas Verhältnis grundsätzlich um, indem es sich dadurch freien Spiel-raum schaffte, daß es den Staat für denjenigen erklärte, welcher, um miteiner bayrischen Verordnung vom 5. Januar 1807 zu reden, die „regel-mäßige Verthcilung der Arbeit" vorzunehmen, die „verschiedenen Er-nährungszwcigc in ein angemessenes Verhältnis? zu setzen" uud den„Zustand der Gewerbe nach einem richtigen staatswirtschaftlichcn System"einzurichten habe; sodaß nun in der Zulassung neuer Firmen der Staatfreie Hand hatte, ihre Eröffnung überhaupt aber nur auf Grund voran-gehender besonderer staatlicher Zulassung möglich war.
Schon mit, ja vor den Anfängen des Konzessionssystcms begaunauch die Gewcrbefreiheit ihren Fuß auf deutschen Boden zu setzen. Esgeschah im Gefolge der Umwälzungen zur Zeit der Französischen Revo-lution und Napoleons , Rhcinbaycrn machte im ^ahrc 1791 den Anfang,1797 folgte das ganze linke Rheinufcr und dann in den Jahren 1808und 1810 das Königreich Wcstphalcn, das Großherzogtum Berg, eingroßer Teil Norddeutschlands und das damalige Preußen, also Branden-burg, Pommern, Preußen und Schlesien . Von dem Geiste des Kon-zessionssystcms blieb dabei nur soviel übrig, daß als Bedingung derNiederlassung der Nachweis der „erforderlichen Eigenschaften" bei solchenGewerbszwcigen verlangt wurde, „bei deren ungeschicktem Betriebe ge-meine Gefahr obwaltet, oder welche eine öffentliche Beglaubigung oderUnbescholtcnhcit erfordern" (Preußen, 2. Nov. 1810). In der nach-napolconischen Zeit aber machte die Gcwcrbefrcihcit in Deutschland zu-nächst nicht nur wenig Fortschritte — Württemberg 1828, 1836, Zürich