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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Weinhcimer Buchhündlcrvcrein.

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wohl von Anfang an als der angezeigtere erscheinen müssen: der nämlich,einen ganzen Bezirk auf dem Wege der Privatkonvention gegen dieUn-befugten" zusammenzuschließen. Die Antiquare, hieß es ganz richtig neunJahre später gelegentlich im Börsenblatt,können bei jetziger freier Rich-tung der gewerblichen Gesetzgebung nur durch unsre eigne Rührigkeit undgemeinschaftliche Energie" zurückgedrängt werden. Der Weg wurde jetztum so eiliger und eifriger eingeschlagen, als es galt, in Sachen organi-satorischer Führerschaft Stuttgart den Rang abzulaufen. Vom Frankfurter Buchhandel einberufen, versammelten sich am 26. Mai 1839 in demStädtchen Weinhcim an der Bergstraße 81 Buchhändler der Rhein - undMainlande: neben 17 Frankfurtern 64 Buchhändler aus der Rhcin-provinz, den hessischen Ländern, Unterfranken , der Rheinpfalz und Baden;die Städte Köln, Marburg, Würzburg, Freiburg, Trier bezeichneten dieGrenzen des Gebiets. Gewcrbcsreiheit, d. h. unbeschränkte Konkurrenzinnerhalb des alten Gewerbegebictcs selbst und Eindringen Ungelernter indas Gebiet, ist die Wurzel aller buchhändlerischcn Übel und widerstreitetder Natur des Buchhandels; das war der Grundgedanke des Programms.Eine zweite Versammlung, an der einige dreißig Mitglieder teilnahmen,fand am 18. Oktober 1840 in Bingen statt und stellte als wesentlichsteRcformpunkte ans, daß die Frankfurter Kommissionäre Kommissionen vonBuchhändlern des Vcreinsgebicts nur übernehmen dürften, soweit diese Vcr-einsmitglieder seien, demnächst die Eindämmung des Lehrlingsunwcsens.Die Einladung zu der auf den 25. September 1841 nach Worms ein-berufenen Versammlung zeigte unter den BcratungSpunttcn wiederum vorallem solche über die Aufnahmefähigkeit; sie wurde gebunden an Zeug-nisse, die darthun, daß der Betreffende den Buchhandelpraktisch erlerntund sich darin ausgebildet hat", Ausweis über die gesetzliche landesherrlicheKonzession, ferner daran, daß der Betreffende von drei Vereinsmit-gliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird, sowie bei Übernahme einesschon bestehenden Geschäfts Nachweis der Erfüllung der Verbindlichkeitengegen die Vcreinsmitglieder. Im Gebiete des Vereins befindlichen Nicht-mitglicdcrn darf weder Kredit noch Barkonto eröffnet werden.Z 7.Bei vorkommendem Subscriptions-, Pränumerations- und Barzahlungs-Unwcsen verbindet sich der Weinheimcr Buchhüudlervcrcin, demselbenmit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. . . § 8.Die Preise der Bücher dürfen von dem Verleger nicht vor Ablauf des