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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Rheinisch-wcstphälischcr Kreisvercin.

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nannte Frommami seinen geistigen Gründer. Und gewiß: der Ruf, derin der Person Frommanns vom Borstand des Börscnvcrcius an dieBuchhändler Deutschlands zur Begründung von Krcisvereiucn ergangenwar, hatte ihn ins Leben gerufen. Aber welcher Unterschied des beider-seitigen Programms! Frommann erstrebte ein allmähliches und durchausspontanes Werden, Wachsen und Zusammenwachsen, Erstarken und Ge-sunden von unten auf, ein allmähliches Durchdringen der Gesamtmassemit dem Sauerteig gegenseitigen Sich-in-sich-Schickcns von zahlreicheneinzelnen Vercinigungspunktcn her. Es war eine Bestellung des Bodens,die Frommann wünschte, aus welchem Jahr für Jahr mit schonenderSorgfalt bestellten Boden mit der Zeit immer bessere Früchte crsprießcnsollten. Frommann wollte nichts wissen von Zwang, jn kaum vonStatuten", und von Gesetzen betreffs des Kundenrabatts war bei ihmkeine Rede. Der Rheinisch-Westphälische Kreisvcrein dagegen erklärte mitNachdruck: er eröffne den genossenschaftlichen Kampsfür die Befreiungdes Buchhandels". Die Hauptaufgabe des Kampfes sei,den mißbräuch-lich aufgekommenen Rabatt an Privatkunden gänzlich wieder abzuschaffennnd dadurch das Prinzip der festen Ladenpreise in seinem ganzen Umfangeherzustellen". Auf den zum Verkehr mit Privaten bestimmten Rotendars sich keinerlei Rabatt-Anerbieten befinden, noch, ehe die Rechnungbezahlt wird, ein Rabatt abgezogen werden. Ausgenommen davonsind Jahresrcchnungen.Bis dahin, daß das Rnbattgeben ganz auf-gehoben wird", darf schon jetzt von Beträgen unter 1 Thalcr, gleichvielob es sich um sofortige Barzahlung oder um Rechnung handelt, keinerleiRabatt, bei höheren Beträgen von 'Nettoartikeln ebenfalls keinerlei Rabatt,von Ordinürartikeln vorläufig noch ein solcher bis zu 10 Prozent gewährtwerden. Buchbinder, Schulvorsteher, Erziehungsanstalten und Kundenmit Jahresbezügcn von mindestens 100 Thalcrn dürfen vom Netto biszu 10, vom Ordinär bis zu 15 Prozent erhalten. Bei Iahresbeträgcnvon mindestens 500 Thalcrn ist die Höhe des Kundenrabatts freigestellt.Von Vcrlagsartikeln darf nicht mehr Rabatt als vom Sortiment ge-geben werden; Ausnahmen davon machen Schul- und Gebetbücher, vondenen 15 Prozent au Kunden und ^5 Prozent an auswärtige Wiedcrvcr-käufcr gewährt werden dürfen «wobei aber dann Freiexemplare wegfallen).Die Statuten enthalten außerdem gewisse Bestimmungen betreffs desBuchhändlerrnbatts und schlechter Zahlung und gewisse Schutzvorschriftcn

Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 27