418 10- Kapitel: Die Reforiubewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre.
betreffs der buchhäudlerischcn Konkurrenz auch abgesehen vom Kunden-rabatt. Der Rabatt im Verkehr der Buchhändler derselben Stadt mußvon Verlags- und Kommissionsartikcln mindestens 25, von Sortiments-artikcln mindestens 16^/z Prozent betragen oder, wenn für das PublikumParticprcise oder Freiexemplare bestehen, 10 Prozent resp. 12^ Prozent.Eine Handlung, die dem Vereinsvorstand von zehn Firmen alsschlechte Zcchlcrin genannt ist, wird auf die Liste der säumigen Zahlergesetzt. Von den Mitgliedern des Geschäftspersonals darf ohne Vor-wissen des Prinzipals keines in einer Buchhandlung derselben Stadtangestellt werden; in einer Stadt, in der sich bereits die Sortiments-handlung eines Vereinsbuchhändlcrs befindet, darf kein anderer Buch-händler eine Sortimentsfilialc errichten oder mit seinem Verlage Sorti-mcntshandel verbinden. Die Strafen gegen Übertretung der Vorschriftenbestehen in einer Geldsumme von 10, im Wiederholungsfälle von 50Thalern, bei den Borschriften betreffs der Errichtung von Filialhand-lungen oder der Ausdehnung des Verlags auf Sortimcntsgeschäfte inAusschließung aus dem Verein. Die Maßregeln gegen Buchhändler,die dem Vorstand als Schleudcrer nachgewiesen worden sind, bestehenin Aufhebung jeder Geschäftsverbindung und gemeinschaftlicher Kündigungder Rechnung. Mit denjenigen Buchhändlern, welche bis zu Ende desJahres 1843 trotz mehrmaliger Aufforderung des Vorstands dem Ver-eine nicht beitreten, wird alle Verbindung aufgehoben. Aber nicht genugdamit. Der Rheinisch-Westphälische Verein stellte unverzüglich auch eineauf sein Hauptziel: die „Abstellung des im Buchhandel an vielen Ortenmißbräuchlich aufgekommenen sogenannten Rabattgcbcns an das Publi-kum" gerichtete „Vereinbarung der Deutschen Buchhändler" (4. Sep-tember 1843) auf, nach deren Wortlaut sich „die BuchhandlungenDeutschlands und der Schweiz :c., sowohl Verlags- als Sortimcnts-Buchhandlungcn" vereinigten, „vom 1. Januar 1845 ab jedes Nabatt-geben gänzlich einzustellen". Die einzige Ausnahme ist die, daß gesetzlichberechtigten Wiedervcrkäufern und Lehrern, die örtlicher Verhältnisse wegenfür ihre Schüler Bücher in mehreren Exemplaren kommen lassen, unterder Bedingung 10 Prozent vom Sortiment und 15 Prozent vom Verlagmit Ausschluß aller Freiexemplare gegeben werden darf, daß sie diesenVorteil lediglich für sich genießen. Einstellung jeden Verkehrs, namentlichseitens der Kommissionäre sämtlicher Kommissionsplätzc (resp. den Kom-