kVrommann und der Rheimsch-westphälische Kreisvercin.
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Missionaren gegenüber Verlust aller Kommittenten) ist die Waffe, diegemeinschaftlich gegen jede Buchhandlung, die der Vereinbarung nichtbeitritt, gebraucht wird. Zur Aufrcchterhaltung der Vorschriften derVereinbarung sowohl hinsichtlich der Pflichten der Vereinsbuchhändleruntereinander wie ihrer (negativen) Pflichten gegen die Nichtvereins-buchhändler übernimmt jeder Vereinsbuchhäudler die Pflicht bestündigerWachsamkeit und schleuniger Denunzierung. Die Anzeigen gehen vomVcreinsvorstand zunächst an den Angeschuldigten, der sich zu rechtfertigenhat, und dann gegebenenfalls an den Vorstand des Börsenvereins. DieStrafen gegen Übertretung der Rabattvorschriften bestehen im erstenÜbertretungsfalle in Verweis oder einer Strafsummc von 10 Thalern,im Wiederholungsfälle in einer Geldstrafe von 50 Thalern und schließ-lich in der völligen Geschüstssperre.
Frommann ließ es nicht daran fehlen, den Buchhandel darüberaufzuklären, daß er alles andere wünsche, als seine Ansichten mit denendes Rheinisch-Westphülischen Kreisvereins identifiziert zu sehen. Da-mit, daß man zu Köln eine Kreisversammlung abgehalten hatte, warFrommann sehr einverstanden. Die Thätigkeit einer Kreisversammlungsei das geeignetste Mittel, nützliche Einrichtungen zu fördern, z. B. iuKöln die Errichtung eines neuen Kommissionsplatzes. Auch könnten aufKreisversammlungen wirkliche Geschäfte gemacht werden, z. B. Partic-taufe. Alle Zwangsmaßregeln aber bringen nur Schaden. Auch From-mann sprach von der Gefahr der übermäßigen Konkurrenz im Sorti-mentsbuchhandel und der Notwendigkeit, ihr entgegenzutreten, und aucher sprach darum von Kreisvereins-Prüfungen, nicht so aber, daß davonAufnahme oder Abweisung abhinge; die Prüfung sollte eingerichtet werdenzu beliebiger Benutzung; wer die Gelegenheit zu so ehrendem Beweiseseiner Tüchtigkeit zu benutzen wünscht, bedient sich ihrer, das Beispielwird Nachfolger finden, und die Absicht ist erreicht. Was Frommannmit der Begründung von Kreisvercincn erzielen wollte, war Stärkungder Kollegialität, der Verträglichkeit, der gegenseitigen Verständigung. Ererwartete nichts vom toten Buchstaben irgendwelchen Statuts. DieErfurter Versammlung hatte „von Anfang an alle Statutenmacherci"beiseite gelassen und sich mit wenigen nötigen Wahlen und Beschlüssenbegnügt. In Jahr und Tag werde es leicht sein, zu paragraphieren,
was sich inzwischen als Grundlage des Vereins lebendig ausgebildet
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