-^20 10. Kapitel: Die Reforiubeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre.
haben werde. Bcreinsbildung soll scheinbar widerstrebende Interessenversöhnen, nicht aber „gegeneinander Hetzen". — In der Kreisversamm-lling vom 2. September 1844 traf die Thüringische Kreisversammlungeine, aller Zwangsmittel durch Konventionalstrafen u. dergl. ent-behrende, „Übereinkunft zur bessern Regulirung des Rechnungswesensunter Buchhändlern", die sich in dreizehn Punkten auf Versendung,Transportangaben und Abschlüsse, Nemittendcn und Disponenden bezog,und eine „Übereinkunft zur Annahme der Dreißigtheilung des Thalersin den Buchhä'ndlcrrechnungen".
Allein der Nheinisch-Westphälische Kreisverein ließ sich von demeinmal eingeschlagenen Wege weder abbringen, noch auf ihm aufhalten.Es gab freilich noch so gut wie keine Kreisvcreinc, und der „Rheinisch-Wcstphälische" hing doch der Frommannschcn Kreisvcreins-Jdee mit Über-zeugung an. Er war aber auch der Überzeugung, daß ihre Bildung erstdann, und dann rasch wirkliche Fortschritte machen würde, wenn sich derBörsenverein zum Eingreifen in die Kämpfe gegen Kundenrabatt undSchleudern entschlossen hätte. Die Milderung in den neuen Statuten vom14./15. September 1845, die das Verbot, daß Angehörige des Gcschäfts-pcrsonals in einem andern Geschäfte derselben Stadt nicht beschäftigt werdendürften, auf die Zeitdauer von zwei Jahren einschränkte, fiel nicht ins Ge-wicht; mehr noch die andern, daß die Bestimmungen betreffs des Buch-händlcrrabatts allgemein für die Vereinsmitglicdcr gelten, für die Buch-handlungen derselben Stadt aber nicht bindend sein sollten, sondern durchdie Bestimmungen „alten Herkommens" oder „neuer Bestimmungen desLokal-Vereins" ersetzt werden durften. Andrerseits aber banden dieneuen Statuten die Aufnahme des Sortimentsbuchhändlers in denVerein an den Nachweis, daß er den Buchhandel „ordentlich nach Ge-schäftsbrauch erlernt", mindestens drei Jahre als Gehilfe gedient habeund „die zur Führung des Geschäfts nöthigcn Fonds besitze", undnamentlich sollte der Verkehr abgebrochen und die Rechnung gemein-schaftlich gekündigt werden auch gegenüber Schleudcrern außerhalb desVereinsgebiets. Vor allem aber drang er vorwärts auf dem Wegenach der „Vereinbarung der deutschen Buchhändler". Er stellte mitEifer dar, wie günstig die Aussichten auf Erfolg seien. Die Mit-glieder des Rhcinisch-Wcstphälischcn Kreisvereins hatten zu der geplanten„allgemeinen Vereinbarung der deutschen Buchhändler zn gänzlicher Ab-