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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Antrag des Rheinisch-westphälischen Kreisvercins 1847.

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stcllung des mißbräuchlich aufgekommenen Rabattgebens an Privatkunden"durch Namensunterschrift sämtlich ihren Beitritt erklärt. Den mehrals hundert Mitgliedern des Vereins hatten sich gegen zweihundertFirmen aus dem übrigen Deutschland angeschlossen. Die Jahre 1844und 1846 hatten den Statutcnentwurf der süddeutschen Buchhandlungenund die Beratung derBräuche" gebracht. Vom Thüringischen Kreis-vcrein erwartete man Anschluß, wenn er gegen Leipzig sichergestellt sei.Der Verein der Buchhändler zu Leipzig sprach unterm 2. September1846 Hoffnung und Versicherung aus:daß es der Einsicht und Wirk-samkeit des Leipziger und der übrigen Kreisvereine gelingen möchte, denBörscnverein zu allgemeinen Maßnahmen zu bestimmen, welche schon inihrer moralischen Kraft eine Hauptstütze habeu und welchen der Vereingewiß die von seiner Seite mögliche Unterstützung mit größter Bereit-willigkeit darbringen werde". Der Rheinisch-Westphcilische Verein gabferner bekannt, privatim bereits die Versicherungen fast aller größerenKommissionäre in Leipzig erhalten zu haben, daß sie seinen Wünschenim allgemeinen entgegenzukommen bereit seien. In Berlin stand diebehördliche Genehmigung der Statuten des dort geplanten Lokalbereinsnoch aus, und der Rheinisch-Westphcilische Verein schrieb es diesem Um-stände zu, daß auch eine Berliner Äußerung über die Rabcittcmgelegen-hcit noch ausstand, glaubte aber voraussehen zu dürfen, daß Berlin sichdem Vorgange Leipzigs anschließen werde. Zu Kantate 1847 legte erdie von ihm entworfeneVereinbarung" vom 4. September 1843 derGeneralversammlung des Börsenvereins vor. Als Beginn der Wirksam-keit der Vereinbarung war der 1. Januar 1849 genannt. Übertretungenvon Mitgliedern sollten dem betreffenden Lokalverein (oder den be-treffenden Ortsbuchhandluugen) mitgeteilt und hier untersucht werden.Im Falle der Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeschuldigtenund einer Erklärung seinerseits, die Vereinbarung künftig aufrechterhaltenzu wollen, ist der Fall erledigt. Im Wiederholungsfalle oder im Falleder Erklärung des Angeschuldigten, die Vereinbarung ferner nicht aner-kennen zu wollen, wird an denCentral-Ausschuß zur Regulirungder Handclsverhältnisse der Buchhändler unter sich" berichtet, der aussechs Mitgliedern des Börsenvereins und etwa je drei Mitgliedern derbestehenden größeren Vereine (also des süddeutschen Buchhändlervereins,des thüringischen und des rheinisch-westphälischen Kreisvereins und der