426 16- Kapitel: Die Rcformbewcgung bis zum Ausgang dcr sechziger Jahre.
einer Buchhandlung in größcrm Stil, hätten sich, soweit sie es wünschten,eine unabhängige Stellung auf andere Weise, nämlich dadurch zu er-ringen, daß sie sich auf gewisse Geschäfte (Verkauf von Schreibmaterialienund ähnlichen Gegenständen) legten, bei denen sie immer den Zusam-menhang mit dem Buchhandel sich erhalten würden.
Freilich zeigten Reimer und Volckmar gerade in der Weite undObjektivität ihrer Erwägungen mehr allgemeine geschichtliche Notwendig-keiten, so wie diese ihnen erschienen, als die Möglichkeiten im Rahmensolcher Notwendigkeit sich bewußt aufbauenden Mcnschcnwcrks. Dasletztere thut Frommann; und in den Ausführungen seines Gutachtensklingen für den, der die Reformbewcgung des 19. Jahrhunderts an sichvorüberziehen läßt, alle jene verschiedenen Gutachten zusammen aus. „Ichweiß nur meine alte Antwort", so beginnt er, „d. h. Bildung vonKreisvereincn, die so umfangreich sein müssen, daß locale und per-sönliche Animositäten darin nicht überwiegen können, und klein genug,um wenig Verschiedenheiten in Bezug auf Rabatt- und Gcldvcrhältnisse(Münzfuß) in sich zu schließen". „Ein einzelner Kreis kann sich nichtabschließen, ohne Gefahr starker Eingriffe an seinen Grünzen. Ebenso-wenig kann das Rabbattwesen in ganz Deutschland über einen Kammgeschoren werden, weil die Lasten, die der Sortimentshandel zu tragenhat, zu verschieden sind. Also: zuerst müssen sich Kreisvereine bilden,in denen man sich über gewisse Rabbattsätzc verständigt. Wer dieseRabbattsützc überschreitet, möge er nun demselben Kreise angehören odervon einem außerhalb liegenden Orte her dahin handeln, heißtein Schleuderer." Jedes Kreisvereinsmitglied ist verpflichtet, solcheSchleudcreien beim Kreisvorstand anzuzeigen. Der Kreisvorstand unter-sucht, sammelt die Beweismittel, gibt Veranlassung zur Verteidigungund legt die Sache zuletzt dem Ccntralausschuß vor. Den Central-ausschuß denkt sich Frommann entweder jede Ostcrmesse gebildet, undzwar wenigstens zur Hälfte aus Kreisvereinsmitglicdern, die Sortimcnts-handcl treiben, oder sein Amt einem schon bestehenden Ausschusse (etwader Verglcichsdeputation) übertragen. Er entscheidet, ob Schleudernvorliegt. Seine Strafen sind Verweis oder öffentliche Erklärung alsSchlcudercr. Die Mitglieder dcr Kreisvercine und des Börsenvereinssind verpflichtet, keinem als Schleuderer Erklärten ihre Kommissionen zuübertragen oder zu belassen und keinen, der bei einem Schlcudercr als