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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Statiitenrcvision 1849/52.

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daraus,Handhabung der Ordnuug" darin,Bekanntmachung der Geld-kurse". Freilich schrieb schon jenes erste Statut dem Börscnverein danebenvor -das Interesse des Buchhandels nach Kräften zu vertreten", wozuauch die jährlichen Kassenüberschüssc dienen sollten, und darin waren vielallgemeinere Aufgaben enthalten, die sich im Einzelnen aus den jeweiligenallgemeinen Erfordernissen der künftigen EntWickelung ergeben mußten.Bei der Abfassung der Statuten hatte man dabei freilich nur die Ver-tretung der buchhändlcrischcn Interessen der Staatsgewalt gegenüber imAuge, zunächst auf den beiden Gebieten der verlagsrechtlichcn «urheber-rechtlichem und preßrcchtlichcn Gesetzgebung und Handhabung, währendes im allgemeiuen die herrschende Anschauung blieb, daß sich der Börsen-vcrcin mit der statutarischen Regelung des Geschäftsverkehrs der Buch-händler untereinander und der Buchhändler mit dem Publikum nicht zubefassen habe. Als obersten Zweck des Börsenvereins dagegen glatt undklar hingestellt die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessenund Aufrechterhaltung der Ehrenhaftigkeit und Solidität des deutschenBuchhandels, der Börscnverein selbst ein in Kreisvereine gegliederterwohlorganisiertcr Gesamtbau, dem Borstande ein Vereins-Buchhandels-gericht zur Seite gestellt: das waren die Grundzügc der Reorganisationdes Börsenvereins nach Simion, und diese Grundlinien wurden dieGrundlinien des Dresdener Entwurfs. Der Entwurf beabsichtigte: denBörsenvcrein, der bis dahin ein Perein freiwillig beitretender Mit-glieder war, zu einer Anstalt zu macheu, der alle deutscheu Buchhändler,die Kredit erhalten wollten, beitreten müßten (ZZ 5 u. 15); er forderte,daß alle Mitglieder des Börsenvereins in Deutschland (und, wo es aus-führbar erschien, außerhalb Deutschlands ) zu Kreisvereinen zusammen-treten sollten, die mit dem Börsenvcrein organisch verbunden und inihm centralisicrt sein sollten (Z 16); wo keine Kreisvereine bestanden,sollte zu ihrer Bildung aufgerufen werden <H 70). Der Entwurf suchteweiter die bestehende Schwäche des Börsenvcreins und seines Vorstandesdadurch zu beseitigen, daß er der Hauptversammlung das Recht der Ge-setzgebung über buchhändlerische Geschäftsbräuche gab (Z 22, 8), bei jedemKreisverein die Bestellung eines Kreisgerichts vorschrieb (8 18), einBörsenvereinsgericht anordnete, an das in allen Streitigkeiten unter Vcr-cinsmitgliedern, sofern der Streitgegenstand 25 Thaler überstieg, von derEntscheidung des Kreisgerichts appelliert werden könnte, und dessen Urteil

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