^40 1t>, Kapitel: Die Rcsvrnwewegung bis zum Ausgang der sechziger Jal>re,
gestellt würden und es daher nur angemessen erscheinen könnte, wenndie Lonccssionirnng als Antiquar ebenfalls von der Ablegung der fürBuchhändler vorgeschriebenen Prüfung abhängig gemacht würde". Undin seiner an den Rhcinisch-Wcstphälischen Kreisverein gerichteten Mit.tcilung fügte der Vorstand der Berliner Korporation hinzu, „daß nachseiner Anschauung die gerügten Übelstände am besten beseitigt würden,wenn jeder Unterschied zwischen Buchhändler und Antiquar aufhöre, undin Zukunft der Verkauf neuer sowie alter Bücher nur durch wirklichegeprüfte Buchhändler geschehen könnte, deren Eoneurrenz in Beziehungzu einander zu regeln, natürlich ihren eigenen Anstrengungen überlassenbleiben müßte". Aber wenn nun auch der Rhcinisch-Westphälische Kreis-verein das von ihm erstrebte Regulativ erreicht hätte? Das leipziger„Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare", auf das er im voraushingewiesen hatte, erging unterm 25. Oktober 1853 und untersagte denAntiquaren, mit andern als nur mit gebrauchten oder nicht mehr imBuchhandel geführten Sachen zu handeln und in VerlagsnuktioncnPartien (d. h. mehr als zwei Exemplare) zu erwerben: aber dadurchwurde das eigentliche moderne Antiquariat natürlich gar nicht getroffen.Am eingehendsten konnte man das Schicksal solcher Versuche, eine Ein-dämmung des modernen Antiquariats durch die Gesetzgebung herbeizu-führen, in Bayern verfolgen. Hier führten die Münchener Sortimenterim Jahre 1855 Beschwerde wegen Verlaufs neuer ungebundener Bücherund anderer Übergriffe beim Magistrat gegen den Antiquar I. Ober-dörfer; Antiquare, erklärten sie, dürften nur mit gebundenen und altenBüchern handeln und nur das von Privaten Erworbene wiederum anPrivate verkaufen. Die Antiquare aber erklärten: ihr Geschäft seivielmehr eine buchhündlcrische Spezialität, die sich mit dem Ankauf alterund veralteter Bücher, aber auch mit Käufen aus zweiter Hand befasse,und als Käufe aus zweiter Hand seien auch die Bücher zu betrachten,die durch neue Auflagen oder Preisherabsetzungen gekennzeichnet würdenoder aus Restcinkäufcn entsprängen. Der Magistrat forderte verschiedeneGutachten ein, zog auch das Leipziger Regulativ in Betracht und erkanntenach fast dreijähriger Dauer der Erörterungen: die Antiquare dürften,wie auch das Leipziger Regulativ bestimme, nur mit alten und neuengebundenen Büchern handeln, die sie aus zweiter Hand gekauft hätten,während ihnen direkte oder indirekte Bezüge von Verlegern und An-