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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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478 11- Kapitel: Vom alten Bund ins neue Reich.

mentS" scin.Abcr auch dieser scheinbare Übclstand wird sicherlich in seinenFolgen von gutem Einfluß auf den buchhändlcrischen Verkehr scin; er mußuothwcndig dazu beitragen, den buchhändlcrischen Ercditvcrhältnisscu eineandere und bessere Gestaltung zu geben, denn der crcditgewährcnde Ver-leger wird in Zukunft gerade infolge der rasch zuuchmcndcn Zahl vonSortimcntshandlungcn andere Normen beobachten müssen als bisher."

Wie der Börscnvcrein sogleich auf der Schwelle des neuen Zeit-alters für den Grundsatz der unbedingten und einheitlich im ganzen Ge-biete des Norddeutschen Bundes geltenden Gewerbefrciheit eintrat, sobetrat er mit einer Eingabe an das Präsidium dcS NorddeutschenBundes im gleichen Monat April des Jahres 1868 auch wieder seinealte und rühmliche Bahn der Erarbeitung eines gemeinsamen deutschenLittcrargcsetzcs.Das Hauptziel aller unserer Bestrebungen, die Her-beiführung eines gemeinsamen deutschen Gesetzes, wie die Erzeugnisse derdem deutschen Volke gemeinsamen deutschen Literatur es erfordern, istbis heute nicht erreicht worden. Wir leben der Hoffnung, durch dcuNorddeutschen Bund das Ziel jetzt zu erreichen. Wir wissen, daß denMännern, welche mit den ersten Arbeiten zu dem literarischen Gesetzedes Norddeutschen Bundes betraut worden sind, auch das reiche Materialvorliegt, welches der deutsche Buchhandel während dreißig Jahren ander Hand der Wissenschaft zu Tage gefördert hat." Das war vor allemder mit den sorgsamsten Motiven versehene Entwurf vom Jahre 1857.Wir vertrauen, daß das in Aussicht stehende literarische Gesetz desNorddeutschen Bundes diesen unseren Entwurf zu seiner wesentlichstenGrundlage nehmen wird."

Schon Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom26. Juli 1867 hatte den Schutz des geistigen Eigentums zur Sacheder Buudcsgcsetzgcbuug erklärt, und die Hoffnung, daß durch Preußen das langcrstrebtc Einhcitsgcsetz nun Wirklichkeit werden würde, war auchsachlich wohl begründet. Preußische Juristen hatten dem Börscnvcreins-entwurf seine Grundgestalt gegeben, und ein preußisches Gesetz (vom11. Juni 1837) hatte dabei zu Grunde gelegen; der österreichische Ent-wurf war im wesentlichen der des Börscnvcreins; der Entwurf derBundcskommission, in den Grundzügen ebenfalls der des Börscnvcreins,war mit ausgearbeitet worden von Württemberg und Baden; Bayern