Urhebcrgesctz vom 11. Juni 1870.
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hatte den Entwurf der Bundcskommission als Gesetz publiziert. DerBundesrat des Norddeutschen Bundes stellte einen Entwurf auf. Erwurde begutachtet von einem Ausschuß des Börsenvereins, der in Leipzig vom 11. bis 15. Januar 1869 tagte, und dessen bemerkenswerteste Ab-änderung in der Streichung des zuerst im Preußischen Landrccht auf-genommenen Bcstcllcrrcchts auf Antrag Solomon Hirzels bestand, dadie Bestimmung leicht geeignet sei, einen falschen Schein auf den deutschenBuchhandel zu werfen, als ob er gegenüber den Autoren sich ein wert-volles Recht habe sichern wollen, während doch die Möglichkeit vertrags-mäßiger Feststellung zwischen Verleger und Autor den sür jenen vomGesetze beabsichtigten Schutz ebenso illusorisch wie entbehrlich mache.Gewaltige Aufregung in Buchhandel und Schriftstellcrwelt rief die Be-ratung des Entwurfs im Norddeutschen Reichstag am 21. Februar 1870hervor: der Grundsatz der beschränkten Schntzdnucr wurde in Frage ge-stellt. Karl Brauu, Verfasser verschiedener fachwisscnschastlichcr Arbeitenund der „Geschichten aus der deutschen Kleinstaaterei", geschätzter Mit-arbeiter einiger der populärsten und gclcsensten Untcrhaltungsblüttcr,warf sich, wie etwa hundert Jahre früher in dein Kampfe um die Fragedes geistigen Eigentums Ncimarus gcthan hatte, im Unterschiede zurBetrachtung der Dinge vom Standpunkte des Verlegers oder des Au-tors aus zum Verfechter der Interessen des Publikums auf. „DasAutorrecht ist ein Monopol, welches das Product vertheucrt, und zwarum so mehr, je länger die Dauer des Autorrechts ausgedehnt ist."Braun verlangte deshalb eine Verkürzung der Schutzfrist und ihre Be-rechnung nicht lediglich nach der Lebenszeit des Autors. Während ihmim Reichstage selbst nicht mit Entschiedenheit entgegengetreten wurde,entfesselte Braun um so mehr Angriffe gegen sich in der Öffentlichkeit,um so leichter zu führende, als er die Darlegung seiner Ansichten mitWiderlegungen des Begriffs eines „geistigen Eigcnthums" verband;gymnastischen Gcistcsbcthätigungen, über die das Zeitalter längst zurTagesordnung übergegangen war, nach dem Typus etwa der Überschrift,die 1840 in der französischen Deputiertcnkammcr Girardin seinem Gc-setzescntwurf gegeben hatte: „Über das Erpropriationörecht des Staatesin Bezug auf das geistige Eigcnthum." Denn was im übrigen seineAnsichten betraf, so wurden sie im Reichstag ähnlich auch von einemVerlagsbnchhändlcr, Alexander Dunckcr, vertreten. Dunckcr schlug eine