480
11. Kapitel: Vom alten Bund ins nene Reich.
Schutzdaucr statt von 30 Jcchrcn nach dcm Tode des Autors vielmehrvon 40 Jahren nach dcm Erscheinen des Werkes, in jedem Falle aber(also auch wenn sich dadurch eine längere Schutzdaucr ergäbe) bis10 Jahre nach dein Tode des Autors vor. Alexander von Humboldt ,so exemplifizierte er in der Reichstagssitzung vom 24. März 1870, starb1859, das Ende des gesetzlichen Schutzes seiner Werke würde also 1889eintreten, die „Ansichten der Natur" waren aber schon 1808 zum erstenMale erschienen, würden also einen Schutz von 81 Jahren genießen;nach dem von Dunckcr und Becker gestellten Amendement würde dagegenihr Schutz mit dcm Jahre 1869 erloschen sein. Dieselbe Länge derSchutzfrist galt für die gesammelten Volksmärchen der Gcbrüdcr Grimm(erschienen 1812; Jacob Grimm gest. 1863; Ende der Schutzfrist 1893),während sie nach dcm Amendement 1873 erlöschen würde. Buchhandelund Schriftstellerwelt traten gemeinsam für die Beibehaltung der vomTode des Autors zu rechnenden 30jährigen Schutzdaucr auf, zuerst ineiner Erklärung vom 25. Februar 1870 Berthold Auerbach , GustavFrcytag, Hermann Grimm, Theodor Mommscn und Julian Schmidt ,dann eine große Zahl von Schriftstellern in einer Stuttgart , März 1870datierten Erklärung (darunter Frciligrath, Will). Naabc, Georg Schercr,Friedrich Bischer, Victor Scheffel, Paul Heyse , M. Carriere, MelchiorMehr, W. H. Niehl, R. Treitschke , Bluntschli), in eincr ausführlichenPetition vom 24. März die ordentlichen Professoren der UniversitätLeipzig, deren Rektor damals Zarncke war, und zu dcrcn ordentlichenProfessoren von Wächter und Roscher gehörten, am 20. Juni 1870 ineinem Gesuch an die süddeutschen Regierungen der Süddeutsche Buch-händlervcrein. Am 11. Juni 1870 schon wurde das fertige Gesetz, das„Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musi-kalischen Kompositionen und dramatischen Werken", publiziert. An seinerSpitze stand zum ersten Male in der deutschen Gesetzgebung glatt aus-gesprochen: daß das Recht der mechanischen Vervielfältigung eines Buchesdcm Autor allein zustehe. Das Bestcllerrccht des Verlegers blieb ge-strichen; die preußische Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tode desAutors war dagegen zur gcmcindcutschcu Schutzdaucr crhobcn.
Im Jahre 1862, in Frankfurt am Main , war zum ersten Male eindeutsches Schützenfest gefeiert worden. Carl Jügel , der Begründer der gleich-