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12. K.ipitcl: Die Rcformbcwcgung bis 1889.
untersuchte den Fall, befragte den Beschuldigten, verwarnte ihn gegebenenFalls und setzte ihm eine Frist zur Abstellung des zu Recht gerügtenVerfahrens. Blieb es erfolglos, so setzte der Vorstand ihn auf eineListe, die denjenigen Verlegern mitgeteilt wurde, welche sich zur An-wendung der Maßregeln gegen die Schleuderet verpflichtet hatten. Undnicht nur das. Der Antrag des Sächsischen Buchhändlcrvcrbands hattedamals Veranlassung zu zwei auffallenden Voten zweier Leipziger Vcr-lagslmchhändlcr gegeben. Das Votum Dr. Oskar von Hases (Brcit-kopf & Härtel) erblickte die Heilung der Mißstände in der schon zuWeimar empfohlenen Bildung und Zusammenfassung der Provinzial-vcreine nebst Feststellung der Rabnttbedingungm in ihrem Bereiche, inder Führung einer Rolle zur Ausnahme aller von den Provinzialvcrcinenals wirklicher Buchhandlungen angemeldeten Firmen, in Streichung derSchlcudcrcr und derer, die ihnen mit vollem Rabatt lieferten, aus dieserRolle; endlich in einem an den Verlagsbuchhandcl gerichteten Ersuchen,nur an die eingetragenen Buchhandlungen mit vollem Rabatt zu liefern,den nicht angemeldeten oder wegen Übertretung der festgestellten Rabatt-sätzc gestrichenen nur mit 15 resp. 20 Prozent, öffentlichen Schlcuderernaber weder in Rechnung noch gegen bar zu liefern. Noch weiter gingdas Votum von Johannes Grunow . Grunow war dafür, daß sich derBuchhandel zu einer festen Innung zusammenschließe. Dies könne nurdurch den Börscnvcrein geschehen; und der Verband der Lokal- undProvinzialvereinc solle es dahin bringen. Er solle es dahin bringendurch folgende Mittel: Zusammenschluß der Buchhändler im ganzenLande und auch im Ausland, wo deutscher Buchhandel betrieben werde,in feste Provinzialvereinc; Feststellung der Rabattbcdingungen dieserVereine und Verpflichtung der Mitglieder zu deren Einhaltung; Ver-pflichtung der Verleger, an Firmen, die durch erhöhte Nabattbcwilligungoder Rabattangebote im Innern dieser Bereiche oder von außen herden Vcreinsmitgliedern schädliche Konkurrenz machten, nichts mehr zuliefern, weder direkt noch durch Dritte. Ferner solle festgestellt werden,wer zur Zeit als wirklicher Buchhändler zu betrachten sei, und endlichsolle zum Gesetz erhoben werden, daß keine Firma im Bereich desBörscnvcreins, die ihm nicht angehöre, von seinen Mitgliedern, sei esin Rechnung, sei es gegen bar, mit irgend welchem Rabatt Bücher undZeitschriften erhalten dürfe. Der Ruf also nach einer Erweiterung des