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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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12. Kapitel: Die Reformbewcgung bis 1889.

Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Büchcr-ladenpreisc, bezw. den von letzteren zu gewährenden Rabatt ausgedehnt.Unter die Organe des Börscnvereins waren die Orts- und Kreisvcrcinc,Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärvcrcin aufgenommen, wo-fern ihre vom Vorstände des Börsenvereins genehmigten Satzungen dieBestimmung enthielten, daß die Mitglieder verpflichtet seien, Mitgliederdes Börsenvereins zu werden. Die Mitglieder des Börsenvereins ver-pflichteten sich, jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikumin ziffcrmäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen. Sie verpflichtetensich, bei Verkäufen au das Publikum innerhalb Deutschlands, Österreichs ,der Schweiz und aller ausländischen Gebiete, in denen vom Vorstände desBörsenvereins anerkannte Orts- und Kreisvcreinc beständen, die von denVerlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, mit den Einschränkungen:daß die Orts- und Krcisvereine befugt seien, mit Genehmigung desBörscnvcreinsvorstandes besondere Verkaufsnormen für ihr Gebiet fest-zustellen, welche Verkaufsnormen die Mitglieder des Börscnvereins ver-pflichtet seien, bei Verkäufen in und nach den betreffenden Vcreinsgcbieteneinzuhalten, und daß es den Verlegern in Ausnahmefüllen gestattet sei,größere Partien eines Werkes ihres Verlags entweder selbst oder durchVermittlung einer Sortimcntsbuchhandlung an Behörden, Institute,Gesellschaften u. dcrgl. zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. Sicverpflichteten sich weiter, gegen den Willen des Verlegers dessen Verlagan solche Buchhändler und Wiederverkäufe?, die vom Börsenvcrcinsvor-stand oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrich-tungen und Anstalten des Börscnvereins ausgeschlossen seien, sowie ansolche Vereine, welche Bücher und Zeitschristen mit unzulässig hohemRabatt abgegeben, nicht zu liesern. Die Mitglieder eines vom Börsen-vcrcinsvorstand anerkannten Vereins konnten ihre Stimmen sowohl beiden Wahlen, wie bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen(mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzungen) aufMitglieder ihres Vereins übertragen; kein Stellvertreter konnte mehrals sechs Abgeordnete vertreten.

Die außerordentliche Hauptversammlung, in der über das Schicksaldes Entwurfs entschieden werden sollte, wurde für den 25. Septemberdesselben Jahres 1887 nach Frankfurt a. M. einberufen.