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1 (1910) Im Zeitalter Napoleons
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III. Die Wiedererhebung

er von 1807 her genoß, auf Widerstand. Allein es kam am Endeeine Einigung dahin zustande, daß der ostpreußische Generalland-tag zu berufen sei und das Weitere zu beschließen habe. Dergesetzliche Sinn der Beamten ließ diesen zwar nur als eine Ver-sammlung von Abgeordneten der Stände erscheinen und vermiedden amtlichen Ausdruck. Aber in der Sache kam es auf dasselbehinaus. Die Einberufung erfolgte für den S. Februar. DerGenerallandtag sollte vor allen Dingen über eine allgemeineLandesbewaffnung beraten. Der frühere Minister Dohna hattedurch seine beiden Brüder Ludwig und Friedrich sowie durchClausewitz eine Vorlage hierfür schon vorbereitet. Sie enthielt diewichtigsten Punkte der nachherigen Verordnung über Landwehrund Landsturm.

Die Verhandlungen begannen unter dem tiefgehenden Ein-druck der Nachricht von der Abreise des Königs nach Breslau , dieverfrüht bereits als Lossagung von Frankreich gedeutet wurde.Eine Abordnung erschien bei Jorck und lud ihn ein,der Ver-sammlung seine im Namen des Königs zu machenden Vorschlägeund Forderungen bekannt zu geben". Jorck überwand die an-fänglichen Bedenken gegen einen solchen Schritt, erschien auf demLandtage und erklärte,daß er, da man die Befehle des Königsnicht einholen könne, kraft der ihm als Generalgouverneur zu-stehenden Gewalt, zu einer kräftigen Verteidigung des Vaterlandesauffordere". Seine begeisterte Ansprache fand allgemeinen stürmi-schen Beifall. Dann legte er den Dohna -Clausewitzschen Entwurfzur allgemeinen Landesbewaffnung vor, und schon in der zweitenSitzung war das Wesentliche erledigt. Am 9. konnte der Land-tag sich auflösen. Graf Ludwig Dohna reiste ab, um die Zu-stimmung des Königs einzuholen.

Friedrich Wilhelms IH. engem und in allen Dingen, dieseine souveränen Rechte berührten, auch strengem Sinne entsprachweder Jorcks Vorgehen, noch die Selbständigkeit in der Handlungs-weise der Provinz. Jorcks eigenmächtiger Schritt von Tauroggenwar zunächst durch eine Absetzungsorder beantwortet worden; dochließen die Russen den damit abgesandten Offizier nicht durch ihreVorposten, und sie blieb wirkungslos. Mit der Zustimmung zuden Königsberger Beschlüssen zögerte der König bis zur förmlichenKriegserklärung. Die Konvention mit Frankreich vom 8. Sep-tember 1808 untersagte ihm ausdrücklich Massenaufgebote und