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schränkter Haftpflicht. Das massgebende Statut ist dasjenigedes Allgemeinen Verbandes der deutschen landwirtschaftlichenGenossenschaften, ich gebe einen Auszug der wichtigstenParagraphen im Anhang wieder.
Das Statut ist gleich den der polnischen „Rolniks“aufgebaut auf dem Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889bezw. auf der Novelle vom 12. August 1896. Es zeichnetsich durch seine Breite aus, indem es die Bestimmungendes Genossenschaftsgesetzes und z. T. des H. G. B. (z. B.über Aufstellung der Bilanz) in sich aufgenommen hat unddie Kompetenzen der einzelnen Organe bis ins Detailfestlegt.
Worauf es hier ankommt, ist: die Grundtendenz zuerkennen und sie gegebenfalls mit der der polnischen Rolnikszu vergleichen.
Den Verfassern der Statuten mag wohl die Hoffnungvorgeschwebt haben, dass jeder Landwirt in einer Genossen-schaft Anschluss suchen wird, und dass infolgedessen eindichtes Netz von Absatz- und Bezugsgenossenschaftenenstehen würde.
Jedes grösssere Dorf wurde dann seine Genossenschafthaben, in dieser Genossenschaft würde sich das landwirt-schaftliche Erwerbsleben des Dorfes concentrieren mit Hülfeeines bezahlten Beamten unter Kontrolle der Vertrauens-personen.
Schickt man dies voraus, so erklären sich die Ab-weichungen, die die Statuten dieses Verbandes von denender polnischen Rolniks aufweisen, leicht.
Es seien vor allem auf folgende Paragraphen hingewiesen:
Nach § 3 ist Vorbedingung zum Erwerb der Mit-gliedschaft, dass man im nächsten Umkreis des Sitzes derGenossenschaft ansässig ist. Gibt ein Genosse den Wohn-sitz in dem Bezirk der Genossenschaft auf, so kann erseinen Austritt aus der Genossenschaft schriftlich erklärenoder die Genossenschaft kann ihm erklären, dass es zumSchluss des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. (§ 7).
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Jedem Mitglied der Genossenschaft ist es verboten mittel-bar oder unmittelbar an einem gleichen oder ähnlichen Unter-nehmen ohne Genehmigung der Generalversammlung sich zu be-teiligen §14/3; es hat die Pflicht, den Bedarf an Verbrauchs-