ständen. Nach langem Kampfe, in dem die Handelskammerdas Interesse der „Kaufmännischen Vereinigung“ kräftigvertrat und für die Autonomie des Getreidehandels sichfestlegte, musste sie nachgeben und die Weisungen derRegierung ausführen, der Endeffekt war aber der, dass dieGetreideterminbörse sich auflöste und die „KaufmännischeVereinigung“ sich auf die oben geschilderte Frühbörse,d. h. den s. g. Marktverkehr mit Effektivware beschränkte.Dort sammelten sich die Getreidehändler, entwickelten ihreGeschäfte und gaben auf Grund dieser die Notierungen derMarktkommission der „Kaufmännischen Vereinigung' heraus.
Da diese Notierungen stets der Lage des Grosshandelsentsprachen, so haben sie sich trotz ihres nichtamtlichenCharakters einen massgebenden Einfluss im Posener Getreide-handel errungen. Stets richtete sich der Handel nachdiesen Notierungen und liess den amtlichen Marktberichtder städtischen Marktkommission ausser Acht.
Im Jahre 1896 wendete sich die Königliche Regierunggegen die Frühbörse * 1 2 3 4 ), indem sie ausführte, dass jede regel-mässige Zusammenkunft zum Zwecke des Getreidehandelsals Börse im Sinne des Börsengesetzes zu behandeln seiund nur dann nicht als Börse, sondern als Markt geltensolle, wenn die zu handelnde Ware tatsächlich zur Stellesei und vom Käufer gleich übernommen werde.
Aus dieser Annahme heraus wurde für Posen am23. XII. 1896 eine Börsenordnung erlassen, worauf in deram 8. Januar 1897 stattgehabten Generalversammlung der„Kaufmännischen Vereinigung“ beschlossen wurde, denMarktverkehr in Posen unter Geltung dieser Börsenordnungnicht weiter fortzusetzen.
J ) Handelskammerberichte 1899, St. 44.
Nach einem Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts vom26. November 1898 waren als Merkmale einer genehmungspflichtigenBörse zu betrachten:
1. Die Veranstaltung regelmässiger Versammlungen,
2. Das Vorwiegen von Kaufleuten unter den Besuchern.
3. Der Handel mit nicht zur Stelle gebrachter vertretbarerWare.
4. Das Betreiben eines erheblichen Handels von Gross-händlern untereinander.