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denen sowohl dem Handel wie der Landwirtschaft gedientsein würde, doch nur zu wünschen, dass sich auch dieLandwirtschaftskammer an der amtlichen Notierung betei-ligte und dass die unter ihrer Kontrolle jetzt noch aus-geführten Notierungen eingestellt würden.
Geschäftsordnung der städtischenMarktnotierungskommission.
Die seit dem 3. November 1902 erfolgten amtlichenNotierungen der „städtischen Marktnotierungskommission“werden nach folgender Geschäftsordnung ausgeführt:
§ 1 .
Die Kommission versammelt sich an jedem Markttageauf dem Getreidefrühmarkt, welcher z. Zt. Wilhelmstr. 7an den Werktagen ausser Sonnabends abgehalten wird, zuder zwischen 9 und 9 l / 2 Uhr morgens bestimmten Zeit.
§ 2 .
Die Aufzeichnung der Marktpreise erfolgt auf Grundder tatsächlich bewirkten Käufe und Verkäufe und zwarnur für Weizen, Roggen, Gerste und Hafer nach folgendenBeschaffenheiten: a) guter, b) mittlerer, c) geringer (Weizen,Roggen u. s. w.).
Die Marktkommission steht es ob, die Ergebnisse dereinzelnen Geschäftsabschlüsse zu ermitteln und festzustellen.
§ 3.
Die Festsetzung der Marktpreise geschieht durchMehrheitsbeschluss der anwesendenKommissionsmitglieder. Bei Stimmengleichheitgibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ZurBeschlussfassung über die Preisfestsetzung ist die Anwesenheiteines Vorsitzenden erforderlich. Falls kein Kommissions-mitglied erschienen ist, werden die Preise lediglich vomVorsitzenden festgesetzt.
§ 4.
Nach Festsetzung werden die Preise in ein Markt-preisbuch eingetragen, dessen Einrichtung unter Beachtung