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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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uns durch die Zölle eingetreten, nicht kennt, sträubte sichhöhere Preise zu zahlen.

Ein weiterer Missstand, so wurde behauptet, sei diezu hohe Annahme des Ausbeuteverhältnisses 1 ).

Der Mehlexport nahm rapide ab. Die grösserenMühlen, welche durch ihre Ausdehnung fasst alle auf denExport angewiesen waren, sahen sich in ihrer Existenzbedroht 2 ).

Man forderte weitere Erleichterungen.

Die Regierung prüfte die Lage der Mühlenindustrie,kam zu dem Resultat, dass Grund zur Klage da sei undlegte dem Reichstage am 27. April 1882 einen diesbezüglichenvom Bundesrate beschlossenen Gesetzentwurf vor, welchender Reichstag am 23. Juni 1882 annahm. Anstelle des§ 7. 3 Ab. des Gesetzes vom 15. Juli 1879 trat nunfolgende Bestimmung :

Den Inhaber von Mühlen wird für die Ausfuhr dervon ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterungdahin gewährt, dass ihnen der Eingangszoll für eine derAusfuhr entsprechende Menge des zur Mühle gebrachten

!) Der Bundesrat bestimmte, dass bei der Feststellung derzu entrichtenden Zollgefälle bei Weizen für 80 kg., bei Roggenfür 70 kg. in das Ausland ausgeführten, aus ausländischem Getreidehergestellten gebeutelten Meldes 100 kg. Getreide als zollfreiabgeschrieben werden konnten. Tatsächlich sei die Ausbeutefolgende:

100 kg. Weizen 70 kg. feines Mehl

5 grobes

21 Kleie

4 Abgang

100 kg. Roggen 60 kg. feines Mehl

5 grobes

30 Kleie

5 Abgang-

oder 63-65 kg. gutes Backmehl

15 17 grobes (Futtermehl)

16 18 Kleie.

2) 1878 :_ 1 913 810 Meterzentner

1879 - 1.021.010

1880 805.560

1881 500.540