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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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(ausländischen) Getreides nachgelassen wird. Der Ausfuhrder Mühlenfabrikate steht die Niederlegung derselben ineine Zollniederlage unter amtlichem Verschluss gleich.Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeute-verhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung. Das zur Mühlezollamtlich abgefertigte ausländische, sowie auch sonstigesGetreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerungdes erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume ein-gebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande nur mit

Genehmigung der Zollbehörde veräussert werden.

Zugleich war schon am 14. Mai 1881 das Ausbeute-verhältnis für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75°/ 0 undfür gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65% reduziertworden,

Hiernach ist der Identitätsnachweis ausser betreffs derGetreidegattung -- nur noch betreffs der Person und desOrtes (speciell Mühlenlagers) festgehalten, dagegen nichtauch betreffs des ausländischen Ursprunges. Es ist mit

anderen Worten den Mühlen ermöglicht worden, anstelle deseingeführten ausländischen Getreides aus inländischemGetreide hergestelltes Mehl zur Ausfuhr zu bringen undgleichwohl Zollnachlass für das eingefiihrte Quantum zugeniessen. Hierdurch wurden die Müller nicht nur für denalten Schaden entschädigt, sondern sogar privilegiert und

zwar war der für sie hieraus entfallende Gewinn um so

grösser, je grösser durch die steigenden Zölle der Preis-unterschied für Getreide im Zollin- und Auslande wurde.

Wie man sich denken kann, waren die Müller nichtsäumig in der Ausnutzung dieses Unterschiedes. NeueMühlen entstanden, welche hauptsächlich für den Exportarbeiteten, und dieser hob sich in der Folge wieder ganzbeträchtlich. Im Jahre 1881 bis auf 500.540 Meterzentnergefallen, betrug der Mehlexport

1882 = 928.440 Meterzentner

1883 = 1.360 870

1884 = 1.318.310

1885 = 1.290.430

1886 = 1.332.390

1887 = 1.321.790

1888 = 1.511.280