Allein wie bei der Landwirtschaft kamen auch bei derMüllerei diese Vorteile nicht allen Beteiligten in gleicherWeise zugute. Nur war es bei den Müllern territorial imumgekehrten Verhältnis wie bei den Landwirten. Die neueBestimmung wollte alllen Müllern den Mehlexport wiederermöglichen. Dazu gehörte aber doch, dass die Müllerunter sich in einer annähernd gleichen Lage sich befanden,und dies traf eben nicht zu. Nur die grossen MühlenNord- Ostdeutschlands, wie jene in Berlin, Stettin, Kiel ,Danzig usw., welche am Orte der Produktion das inländischeGetreide billiger als die übrigen Müller Deutschlands erstanden, und welche ausserdem nahe an Wasserstrassenlagen und daher ohne grosse Frachtauslagen exportierenkonnten, nur diese Mühlen waren es, die von dem neuenGesetz profitierten. Die südwestdeutschen Mühlen warenleider nur in geringem Masse in der Lage von derBegünstigung, die der Mehlexport mit sich führt, Gebrauchzu machen. Infolge ihrer ungünstigen Lage, die sie zwang,das Mühlengut via Ausland zu beziehen, gelang es diesenMüllern nicht einmal, Mehl nach Paris auszuführen, da siemit den norddeutschen Mühlen nicht konkurrieren konnten.
Selbst auf dem inländischen Markt was es nicht besser.
Bekanntlich macht man bei der Produktion von Mehlmehrere Sorten. Während nun die feinsten Sorten vermögeihrer Qualität und die schlechsten Sorten dank ihrerBilligkeit im Ausland abgesetzt werden, bleiben die mittlerenSorten fürs Inland. Vermöge der besseren Preise im Aus-lande und vermöge der Vorteile, die der Austausch desinländischen gegen ausländisches Getreide gestattete, hattendie nordeutschen Mühlen eine solche exceptionelle Stellung,dass sie die mittleren Mehle billiger nach Siidwestdeutschlandliefern konnten, als die dortigen Müller selbst.
Dass durch diesen Vorgang die mittleren Betriebe,namentlich aber auch die kleineren stark geschädigt wurden,bedarf keiner weiteren Hervorhebung.
Handel.
Der Handel musste notgedrungen die von der Gesetz-gebung geschaffenen Verhältnisse in Kauf nehmen und sichdenselben anpassen.
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