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Dieser Zustand dauerte bis zum Jahre 1894, in demder Identitätsnachweis aufgehoben und das System derEinfuhrscheine für unvermahlenes wie für vermahlenesGetreide eingeführt wurde.
Die Aufhebung des Identitäts-nachweises und die Einführungdes Einfuhrscheinsystems.
Die Hauptpunkte des am 1. Mai 1894 in Kraft ge-tretenen Gesetzes vom 14. April 1894 betreffend dieAbänderung des Zolltarifgesetzes, waren folgende:
1. Einfuhrscheine werden bei der Ausfuhr von Weizen,Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaataus dem freien Verkehr des Zollgebiets erteilt, wenn dieausgeführte Menge wenigstens 500 kg. beträgt.
2. Der Inhaber eines Einfuhrscheines ist berechtigt,innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs Monatezu bemessenden Frist eine dem Zollwerte des Scheins ent-sprechende Menge der nämlichen Warengattung ohneZollentrichtung einzuführen.
3. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verwendungder Einfuhrscheine nach Massgabe ihres Zollwertes auchzur Begleichung von Zollgefällen für andere als die obenunter Ziffer 1 genannten Waren zu gestatten. 1 )
>) Die dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbe-stimmungen verliehen den Einfuhrscheinen im ganzen eine Geltungs-dauer von zehn Monaten. Die Einfuhrscheine waren nach Massgabeihres Zollwerts verwendbar:
in den ersten vier Monaten, ausschliesslich zur zollfreienEinfuhr der nämlichen Getreidegattung,
in den folgenden zwei Monaten, nach Wahl entweder zurzollfreien Einfuhr der nämlichen Getreidegattungoder zur Begleichung von Zollgefällen für Erdnüsseund frische Erdmandel, Nutzholz von Buchsbaum,Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni, Südfrüchte,Gewürze aller Art, nicht besonders genannt, Heringegesalzen, Kaffee roher, Kakao in Bohnen, Kakaoschalen,Kaviar und Kaviarsurrogate, Oliven, frische undgetrocknete Schalen von Südfrüchten, unreifePommeranzen, auch in Salzwasser eingelegt, Johannis-brot, Muscheln oder Schaltiere aus der See, Austern