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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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4. In den reinen und gemischten Transitlager ohneamtlichen Mitverschluss für die unter Ziffer 1 genanntenWaren ist deren Behandlung und Umpackung uneingeschränktund ohne Anmeldung und ihre Mischung mit inländischerWare zulässig. Werden aus solchen Lagern Waren zumAusgang abgefertigt, so sind sie insoweit als inländischezu behandeln, als sie den jeweiligen Lagerbestand an aus-ländischer Ware überschreiten. Werden aus einem gemischtenTransitlager Waren zum Eingang in den freien Verkehrdes Zollinlands abgefertigt, so bleiben sie insoweit zollfrei,als sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Warenicht übersteigen.

5. Die früheren Vergünstigungen für die Ausfuhr-mühlen bleiben bestehen und werden in gleicher Weiseauch auf die für die Ausfuhr arbeitenden Mälzereien aus-gedehnt. Die im Besitze der Vergünstigung befindlichenInhaber von Mühlen und Mälzereien erhalten aber das Recht,statt des Erlasses des Eingangszolles für eine der Ausfuhrentsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachtenausländischen Getreides bei der Ausfuhr ihrer ErzeugnisseEinfuhrscheine über eine entsprechende Getreidemenge zubeantragen.

Auch den kleineren, nur inländisches Getreide ver-arbeitenden Mühlen werden fortan Einfuhrscheine für aus-geführte Erzeugnisse ausgestellt.

Durch dieses Gesetz, das die Identität der Person,des Ortes und des ausländischen Ursprungs aufhob, undnur noch an der Identität der Getreidegattung (währendvier Monate) nach der Ausfuhr festhielt, wurde erreicht, dassdem deutschen Getreide eine dem natürlichen Zustandvor 1879 möglichst gleiche Bewegungsfreiheit wiedergegebenwurde.

Hummern und Schildkröten, Reis, geschälter undungeschälter, Tee, Olivenöl in Fässern, Baumwoll-samenöl in Fässern, Fischspeck, Fischtran, Petroleum,mineralische Schmieröle,

in den letzten vier Monaten, ausschliesslich zur Zollentrichtungfür die vorgenannten nicht zu Getreide gehörigenWaren.

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