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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
Entstehung
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den Einfuhrschein zur Begleichung von Zollgefällen fürGetreide einer anderen Gattung oder für andere Warenverwenden zu dürfen, so stellte sich der Diskont bei demWeiterverkauf der Einfuhrscheine auf 1 bis 2 vom Hundert.

Das Zolltarifgesetz von 1902.

Dies änderte sich mit dem Inkrafttreten des letztenZolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902.

Das 1 ) mit dem 1. März 1906 in Kraft getretene neueZolltarifgesetz und die dazu erlassenen Ausführungs-bestimmungen des Bundesrats führten folgende Aenderungenherbei (§11 des jetzigen Zolltarifgesetzes): Nach der Ziffer list die Aufhebung des Indentitätsnachweises und das Einfuhr-scheinsystem auch auf Buchweizen ausgedehnt. Die beider Ausfuhr von Roggen. Weizen, Spelz, Gerste, Hafer,Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen erteiltenEinfuhrscheine berechtigen den Inhaber, eine dem Zollwerteder Einfuhrscheine entsprechende Menge einer beliebigender vorgenannten Getreidegattungen zollfrei einzuführen.Die frühere Beschränkung, dass auf den Einfuhrscheinennur die nämliche Getreidegattung zollfrei eingeführt werdendarf, ist also beseitigt. Gemischte Getreideprivattransitlager,d. h. solche die sowohl nach dem Auslande als nach demZollgebiet absetzen dürfen, werden für die vorgenanntenGetreidegattungen nur noch bei dringendem Bedürfniserrichtet. Die zollfreien Mühlenlager sind für Getreide

beseitigt. Die Inhaber dieser Mühlen erhalten bei der

Ausfuhr ihrer Erzeugnisse lediglich Einfuhrscheine für eineentsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte. DieEinfuhrscheine haben im ganzen nur noch eine Umlaufs-zeit von sechs Monaten. Innerhalb derselben können sienach Massgabe ihres Zollwertes nach Belieben ohne Rück-sicht auf die ausgeführte Getreidegattung zur Einfuhr vonRoggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsen-früchten, Raps und Rübsen oder zur Begleichung von Zoll-gefällen für Kaffee und Petroleum verwendet werden. IhreVerwendung zur Begleichung von Zollgefällen für sonstigenicht zum Getreide gehörigen Waren ist nicht mehrzulässig.

') cfr. Simon: Getreideeinfuhrscheine. Königsberg 1910.