Von Bedeutung für die Verwertbarkeit der Einfuhr-scheine ist nicht nur die schon erwähnte Beschränkung derZahl der gemischten Getreideprivattransitläger, sondern auchfür die am 1. März 1906 erfolgte Aufhebung jeglicher Artvon Zollkredit für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen,sowie für die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzerei-erzeugnisse gewesen. Auch im Falle der Aufnahme dieserWaren ist ein Zollager (öffentliche Niederlagen oder Privat-lager mit oder ohne amtlichen Mitverschluss) sind bei derUeberführung der Ware in den freien Verkehr die zu ent-richtenden Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit 4vom Hundert nach den vom Bundesrat zu erlassendenVorschriften zu verzinsen (§12 des geltenden Zolltarif-gesetzes). Diese den Getreideverkehr beschränkendenVorschriften bedeuten eine weitere Verstärkung des Zoll-schutzes. Zugleich haben sie die Wirkung, dass der Begehrnach Einfuhrscheinen bei Importeuren, die Zollzahlung fürGetreide zu leisten haben, gestiegen ist und sich gleich-mässig über das ganze Jahr verteilt. Denn die Zoll-abrechnung für alle Arten Zolllager erfolgt nur an bestimmtenTerminen des Jahres (für Getreide viermal) ebenso warendie sonstigen Zollkredite für Getreide an bestimmten Ter-minen fällig. Die Verminderung der Zahl der gemischtenPrivattransitläger und die Beseitigung der sonstigen Zoll -Stundung für Getreide hat zur Folge, dass bei der ununter-brochen während des Jahres stattfindenden Getreideeinfuhr,für die sofort der Zoll zu entrichten ist, Einfuhrscheinefortwährend und nicht bloss zu bestimmten Terminen gutverwendbar sind.
Infolgedessen fiel der Diskont bei Verkauf der Ein-fuhrscheine von dem bisherigen Prozentsatz von 1—2 vomHundert auf 1—2 vom Tausend, sodass das Getreide jetztum den vollen Zoll verteuert wurde. Dies fällt um so
mehr ins Gewicht, als mit dem 1. Mai 1906 die deutschenGetreidezölle ausserordentlich erhöht worden waren undzwar beträgt seitdem der Zoll p. 100 kg. auf;
Roggen.5,— Mk
Weizen und Spelz.5,50 „
Malzgerste.4,— „
Andere Gerste .1,30 „