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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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§ 11 .

Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit derGenossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage der-selben und dem Bestände der Mitglieder zur Zeit seinesAusscheidens.

Die Auseinandersetzung folgt auf Grund der Bilanz.Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen 6 Monatennach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefondsund das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat erkeinen Anspruch. Reicht das Vermögen, einschliesslichdes Reservefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckungder Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene vondem Fehlbeträge den ihn treffenden Antheil an die Genossen-schaft zu zahlen; der Antheil wird nach den Bestimmungen§ 46 dieses Statuts berechnet.

Die Klage des ausgeschiedenen Genossen aufAuszahlung des Geschäftsguthabens verjährt in zweiJahren.

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nachdem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbeals nicht erfolgt.

§ 14 .

Jedes Mitglied der Genossenschaft hat die Pflicht:

1. den Bestimmungen des Statuts und der auf Grunddesselben erlassenen Geschäftsordnung nach-zukommen,

2. dem Interesse der Genossenschaft und den Be-schlüssen derselben nicht zuwider zu handeln,

3. weder mittelbar noch unmittelhar an einem gleichenoder ähnlichen Unternehmen ohne Genehmigungder Generalversammlung sich zu beteiligen,

4. den Bedarf an Verbrauchsstoffen und Gegenständendes landwirtschaftlichen Betriebs, welche durch dieGenossenschaft beschafft werden, nur durch derenVermittlung zu beziehen,

5. nach Bestimmung des § 37 einen Geschäftsanteilzu erwerben und die vorgeschriebenen Einzahlungendarauf zu leisten,