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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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6. 1 ) eine Einlage in den Reservefonds zu entrichten,welche bis zur Kündigung bezw. bis zum Aus-scheiden aus der Genossenschaft gestundet, sowieauch durch besonderen Beschluss der General-versammlung über jeden einzelnen Fall ganz oderteilweise erlassen werden kann,

7 sofort bei der Aufnahme ein in den Reservefondsfliessendes Eintrittsgeld zu bezahlen, dessen Höhevon der Generalversammlung festgesetzt wird,

8. für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft 2 )sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigernderselben gegenüber bis zum Betrage von je.... Mk. s ) für jeden erworbenen Geschäftsanteilnach Massgabe des Genossenschaftsgesetzes zuhaften, (beschränkte Haftpflicht).

V. Vertretung und Geschäftsführung.

Organe der Genossenschaft.

§ 15.

Die Organe der Genossenschaft sind:

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

3. die Generalversammlung.

Vorstand.

§ 16.

Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlichund aussergerichtlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Generalversammlunggewählt.

Der Rendant wird mit einer demselben, wie demAufsichtsrate zustehenden sechsmonatlichen Kündigungsfrist,auf unbestimmte Zeit gewählt, während von den übrigen

*) 6 fällt bei den Genossenschaften mit unbeschränkterHaftung aus.

2 ) und bei 8 steht bei den Genossenschaften mit unbe-schränkter Haftpflicht dieser, sowie unmittelbar den Gläubigernderselben nach Massgabe des Genossenschaftsgesetzes mit seinemganzen Vermögen zu haften (unbeschränkte Haftpflicht).

s ) Die Haftsumme darf nicht niedriger als der Geschäftsanteilbemessen sein.

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