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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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Vorstandsmitgliedern alljährlich ein Mitglied (den Rendantenausgenommen) ausscheidet; die ersten werden von demAufsichtsrat durch das Loos bestimmt, später entscheidetdas Dienstalter. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 .

Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalteines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haftender Genossenschaft persönlich und solidarisch für dendadurch entstandenen Schaden.

Aufsichtsrat.

§ 21 .

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mit-gliedern. Die Zahl derselben kann durch einfachenBeschluss der Generalversammlung jeweils um drei Mit-glieder erhöht werden. Er ernennt aus seiner Mitte einenPräsidenten und einen Stellvertreter desselben.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung ineinem Wahlgang auf drei Jahre gewählt.

Alljährlich scheidet ein Dritteil aus und wird durchNeuwahl ersetzt. In den beiden ersten Jahren entscheidetüber den Austritt das Loos, später das Dienstalter. Wieder-wahl ist zulässig.

Beim Ausscheiden oder bei dauernder Behinderungvon mehr wie einem Dritteil der Aufsichtsratsmitglieder imLaufe der Wahlperiode ist innerhalb der nächsten 3 MonateErsatzwahl vorzunehmen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nachdem Geschäftsergebniss bemessene Vergütung beziehen, sieüben ihr Amt als Ehrenamt aus, doch kann die General-versammlung, ausser Ersatz der Auslagen, für Zeitver-säumniss eine angemessene Vergütung genehmigen.

Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kannauch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen dasselbegewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden.

§ 28.

In der Generalversammlung hat jeder Genosse 1 Stimme.