Die Entwicklung der römischen Volkswirtschaft.
113
und später die Staatsarbeiten vergaben, als z. B. die Her-stellung von Straßen und Wasserleitungen, von Be-festigungswerken, von Staatsgebäuden und Tempeln, ja vonganzen Kolonien, insbesondere von Militärkolonien. Derrömische Staat baute nicht in eigener Regie, sondern ver-gab — wie die griechischen Stadtstaaten — alles an denMindestnehmenden im Wege der Submission, wie er umge-kehrt seine Staatseinnahmen, insbesondere Steuern undZölle, an den Meistbietenden vergab. Für die Übernahmederartiger staatlicher Arbeiten bildeten sich große Gesell-schaften, die societates publicanorum, die über bedeutendeKapitalien und eine große Arbeiterzahl verfügten 1 ). DieRechtsform für alle derartigen Verdingungen von Staats-arbeiten war die locatio operis 2 ). Die Verträge des Staatsmit den societates publicanorum waren also ähnlich denmodernen Verträgen einer europäischen Großbankiergruppezur Anlage von Eisenbahnen in diesem oder jenem Welt-teil. Nach dem Vorbild der locationes operis des römischenStaats ist dann die privatrechtliche locatio operis entstanden.Sie ist so alt, wie die Wohnungsmiete in Rom 3 4 ), gehörtalso schon der Zeit vor Sulla an; denn es wird berichtet 1 ):daß Sulla als junger Mann in einem Mietshaus gegen einenMietzins zu 3000 Sesterzen, gleich 528 Mark, wohnte,während im gleichen Hause ein Freigelassener um 2000 Se-sterzen, gleich 352 Mark, als Mieter wohnte.
1) Formulare von derartigen Submissionen sind uns er-halten. Vgl. Rudorf, Gromatische Institutionen in den „Schriftender römischen Feldmesser“ II, 335 und I, 211 c. 22 ff.; ferner„Fontes juris romani“ 6. Aufl., herausgegeben von Mommsen und Gradenwitz S. 332. Hier findet sich unter der Über-schrift „lex parieti faciendo Puteolana“ a. u. c. 619, also vomBeginn des letzten Jahrhunderts der Republik , eine locatio operis,die in bezug auf Exaktheit der Detailbedingungen der Sub-mission mustergültig ist.
2) Vgl. Mommsen, Römisches Staatsrecht II, 1. Abt. ,404 ff.
3) Vgl. Pernice, Antistius Labeo I, 468ff.