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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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170 Wirtschaft der Provinzen nördlich der Alpen .

wurde. Allein er war gegenüber dem Grundherrn derSchwächere. War doch der Grundherr der Inhaber deröffentlichrechtlichen Gewalt auf dem saltus. Die Frei-zügigkeit des Kolonen bestand also bloß in der Theorie.Versuchte er es, von seinem Rechte Gebrauch zu machen,,so wurde er gewaltsam zurückgeführt, sogar mit Militär-gewalt 1 ).

Das kaiserliche Gesetz verbot allerdings, Kolonen nachAblauf des Pachtvertrags gewaltsam zurückzuhalten. DiesesGesetz galt noch Mitte des dritten Jahrhunderts 2 ). Alleindie Grundherren konnten es leicht umgehen. Sie statuiertenin ihren Arbeitsordnungen für den saltus, daß das Pacht-verhältnis auf demselben ein ewiges sei. Somit konntensie Militärgewalt requirieren, um die Kolonen zurückzu-halten 3 ).

Schließlich kam aber selbst die kaiserliche Gesetz-gebung aus fiskalischem und militärischem Interesse dazu,den Zustand, wie er sich tatsächlich herausgebildet hatte,anzuerkennen. Die Finanzlage des Reichs wurde immerschlimmer. Um den Eingang der Steuern zu sichern 4 ),mußte der Grundbesitz leistungsfähig bleiben. Dazu warnötig, daß es ihm nicht an Arbeitern fehlte. Daher wurdendie auf einem Grundbesitz Beschäftigten im Steuerkatasterverzeichnet. Kein Kolone konnte fortan von seiner Schollegetrennt werden. Er wurde mit ihr verkauft und sie mit

1) Keine andere Gemeinde nahm den Entlaufenen auf. Siewerden auf ihre Scholle zurückgeschickt.

2) Das Gesetz verbot ausdrücklich, ihn zuruckzuhalten. Daßder Grundherr dem entgegenhandelte und sogar die Erben derKolonen gegen deren Willen zurückzuhalten suchte, zeigt diehäufige Wiederholung dieser Gesetze, so noch durch KaiserPhilipp i. J. 287.

3) Dieses Verfahren fand zuerst auf den kaiserlichen Do-mänen statt; dann auch auf denen die Senatoren sind denender Kirche.

4) ne onera ac pensitationes publicae i. c. re tributa ac re-ditus reipublicae perirent.