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ihm 1 ) und das Verhältnis wurde, wie alle Stände zu Ausi-gang der Kaiserzeit, erblich.
Das Gesetz also proklamierte schließlich (332) dieSchollenpflichtigkeit 2 ).
Durch die Schollenpflichtigkeit aber wurde die Lageder Kolonen verschlechtert. Solange sie noch nicht gesetz-lich sanktioniert war, hatten die Herren das Interesse, ihreKolonen zu schonen, damit sie nicht davongingen. Mit dergesetzlichen Sanktion der Schollenpflichtigkeit fiel dieseRücksicht weg.
Dafür gab nicht etwa Ersatz, daß nun auch der Kolonenicht etwa vertrieben werden konnte. Die vielen gewalt-samen Zurückführungen Entlaufener zeigen, daß er daraufwenig Wert legte. War dieses Recht aber einmal wertvollfür den Kolonen, so war er zu schwach, um es gegenüberdem Grundherrn geltend zu machen. Gesetzliche Verbotezeigen, daß solche Vertreibungen vorkamen.
Daher denn die Lage der Kolonen fortan von den Zeit-genossen als eine klägliche und in nichts von der der Skla-ven verschiedene hingestellt wird 3 ).
1) C. 7. pr. Codicis Iustinianei, de agricolis censitis vel co-lonis 11, 47 (48) Imppp. Valentianus, Valeno et Gratianuo A.A.A.ad Maximum pp. Quemadmodum originarios absque terra, itarusticos censitosque servos vendi omnifarium non licet. Cf. auchHenricus Bolkestein: De colonatu Romano eiusque ori-gine. Amstelodami 1906.
2) C. un. § 1. C. Just, de colonis Thracensibus XI 51 (52)
D. K. Theodosius et Valentin, an Rufin Praef. Pr. „In der ganzenProvinz Thrazien soll fortan die Schatzung der Kopfsteuer weg-fallen und nur die Grundsteuer entrichtet werden. Und damitnicht etwa den Hörigen (coloni) es erlaubt scheine, frei vonden Banden der Personensteuer umherzuschweifen, und zugehen, wohin es ihnen beliebt, so sollen sie nach dem Rechts-verbande der Erbuntertänigkeit haften (originario iure teneantur)und wenn sie auch ihrer Lage nach als Freigeborene (licet con-dicione videantur ingenui), dennoch als Sklaven des Bodens,wo sie geboren sind, betrachtet werden, und keine Befugnishaben zu gehen, wohin sie wollen und ihren Wohnort zu ver-tauschen .
3) Cf. Henricus Bolkestein a. a. O.