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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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176 Wirtschaft der Provinzen nördlich der Alpen .

auch den Mächtigen, der sie in sein patrocinium nimmt, 1 ).395 wiederholten Arcadius und Honorius diese Strafandro-hungen und abermals 399 2 ). Honorius und Theodosius derJüngere erklären 415, daß selbst der Name patronus auszu-rotten sei, und erlassen bis ins Einzelne gehende Be-stimmungen zur Beseitigung des patrociniums 3 ). Aber allesvergeblich. Die Flucht in das patrocinium wird immerhäufiger. Um den Steuerdruck 4 5 ), der auf den Kleinbesitzernimmer stärker lastet, je mehr die Großgrundbesitzer sichihm entziehen, zu entgehen, begeben sich die Kleinen inden Schutz eines Mächtigen, übertragen ihm ihr Eigentum,um es gegen die Zusage von Schutz abgabepflichtig wiedervon ihm zurückzuerhalten. Sie rechnen dabei, daß sieweniger an Abgaben an ihren Schutzherrn zu zahlen haben,als sie an Steuern bisher gezahlt haben. Noch kurz vordem Untergang des weströmischen Reichs , im Jahre 468,haben die Kaiser Leo und Anthemius abermals ein Gesetz 4 )gegen diejenigen erlassen, welche zum Nachteil des Fiskusihre Zuflucht zum patrocinium nehmen; der Schenkungs-,Verkaufs- und Vermietungsvertrag, unter dessen Schein dieÜbergabe stattfindet, soll nicht sein und, wenn es Adeligesind, die die Kleinen in ihr patrocinium nehmen, sollen siezur Zahlung von 100 Pfund Gold, wenn Personen vongeringerem Vermögen, zum Verlust ihres ganzen Vermögensverurteilt werden; und mit gleicher Strafe werden die be-droht, welche dazwischentretend ihr Amt zur Förderung

1) Cod. Theod. XI, 24, 2.

2) Cod. Theod. XI, 24, 35.

3) Cod. Theod. XI, 24, 6.

4) Augustinus (Ep. 96 Migne Patr. lat. XXXIII) berichtetsogar von einem Bischof, der eine Domäne kauft und sie unterden Schutz eines Mächtigen stellt, um den Reklamationen desFiskus zu entgehen. Im Cod. Theod. XIII, 1, 21 sprechen Hono-rius und Theodosius im Jahre 413 von Kaufleuten und Eigen-tümern von Sachen, welche die lustralis auri collatio schuldenund sich, um ihr zu entgehen, unter den Schutz eines Mäch-tigen stellen.

5) Cod. Just. XI, 53. Ut nemo ad suum patrocinium su-scipiat rusticos vel vicos eorum § 1.