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Die byzantinische Volkswirtschaft.
Beiisar waren. Namentlich in dem feudalen Armenien mußten die großen Familien des Landes zu außerordent-licher Macht gelangen, und es ist nicht zu verwundern, daßgerade von da die Familien kamen, die, vom 10. Jahrhundertangefangen, die kaiserliche Gewalt wiederholt usurpierthaben 1 ). Daher die Bauernschutzpolitik, welche die byzan-tinischen Kaiser des 10. Jahrhunderts verfolgen.
Schon der erste Kaiser der makedonischen Dynastie,Basilius I. , hatte durch Beseitigung der Epibole, d. h. derBesteuerungsmethode, kraft deren die Grundsteuer, welchewegen Verarmung des Bauern nicht mehr erhoben werdenkonnte, auf dessen Nachbarn gelegt wurde, bis auch dieseder Last erlagen, auf die Erhaltung des Bauernstands hin-gewirkt. Aber die eigentliche Bauernschutzgesetzgebung be-ginnt erst mit Romanus 1. Lecapenus. Dieser erließ imJahre 922 ein Gesetz 2 ) gegen die Mächtigen, da sie, stattden Geringen, wie es ihre Pflicht sei, zu Hilfe zu kommen,an nichts dächten, als wie sie sich deren Güter bemächtigenkönnten. Daher wird den Mächtigen verboten, gleichvielunter welchem Rechtstitel, Güter von den Geringen zu er-werben, außer wenn diese ihre Verwandten sind und dieVerwandtschaft nicht auf Adoption beruht; und auch indiesem Falle soll die Erwerbung erst nach zehn Jahrenrechtskräftig sein. Aber damit nicht genug: es wird den
1) So schreibt auch G fror er, Byzantinische Geschichten,Graz 1877, III, S. 390: „Alle griechischen Aristokraten, die esso machten (d. h. erst den Dienern des Basileus, dann ihm selberzu trotzen und, auf ihr Schwert gestützt, zu sagen wagten: Wirsind auch da und wollen gefragt sein): die Phokas, die Skieros,die von Maleina, die Kurkuas, die Komnenen usw. hatten ihreStammsitze auf kleinarmenischem Boden, in Kappadokien unddem Pontus. Wahrlich, bei diesem Sachverhalt muß man derVermutung Raum geben, daß die griechischen Herren irgendwiebei ihren Nachbarn, den eingewanderten Großarmeniern, in dieLehre gegangen seien.“ Vgl. über diese Familien auch die vonZachariae, Jus Graeco-Romanum. Coli. III mitgeteilten Vari-anten der Handschriften von Nov. 29 c. 1.
2) Zachariae, Jus Graeco-Romanum.
Nov. 2.