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Die byzantinische Volkswirtschaft.
stantin VII. Porphyrogenetes von 947 erklärt mit erneuterEnergie jedwede Umgehung der erlassenen Gesetze fürnichtig.
Ich kann hier nicht auf alle Einzelheiten dieser zumBauernschutz erlassenen Gesetze eingehen. Aber keinZweifel 1 ), der Gedanke, der ihnen zugrunde liegt, wargroßartig. Alles bäuerliche Privatvermögen wird für unan-tastbares Eigentum des gemeinen Volkes erklärt. Kein Edel-mann, kein Vornehmer geistlichen oder weltlichen Standessollte rechtlich ein bürgerliches oder bäuerliches Gut er-werben können. Wären diese Grundsätze verwirklichtworden, so wäre der weiteren Zunahme von Reichtum undMacht des Adels eine Schranke gezogen gewesen; denn dereinzige Stoff, auf dessen Kosten er sich ausdehnen mochte,das Volksvermögen, war seiner Begehrlichkeit verschlossen;auch hätte er vieles, was er bereits erworben, wieder heraus-geben müssen. Aber die Hintergedanken des Gesetzgebersgingen noch weiter: er hatte es auch darauf abgesehen, inder Stille das adelige Gut in bürgerliches oder bäuerlicheszu verwandeln und dadurch den Stand so zu schwächen,daß er eine das Reich gefährdende Rolle nicht mehr zuspielen vermochte.
Insbesondere aber hatten es die Edikte auch darauf ab-gesehen, die den Grenzsoldaten und Schiffern auf den In-seln gegen die Verpflichtung zu Kriegsdienst und zu Ruder-diensten verliehenen Güter in der Hand von Soldaten undSchiffern zu erhalten. Das ist auch die Hauptsorge, welcheden großen Kaiser Nikephoros II . Phokas in nicht wenigerals fünf zur Erhaltung dieser Soldatengüter erlassenen
1) So sehr richtig Gfrörer, Byzantinische Geschichten III,30. — Man vergleiche dazu die königlich preußische Konstitutionvom 14. Juli 1749, „nach welcher Schlesien und die GrafschaftGlatz so wenig denen adelichen Dominiis Bauerngüter oder dazugehörige Pertinenzien an sich zu ziehen erlaubt, als denen Bauer-Gemeinden gestattet werden soll, adeliche Güter, Dörfer oderHerrschaften vor sich allein oder mit andern in communione ansich zu bringen“. G. F. Knapp a. a. O. II, 48. Vgl. auch dasähnliche, für die übrigen Provinzen erlassene Edikt, ebenda S. 51.