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Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte : gesammelte Reden und Aufsätze / von Lujo Brentano
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Lujo Brentano

ihn dafür ernährt oder ihm dafür Land oder anderenutzbare Rechte überläßt. Je größer die Zahl derPersonen, die vermöge solcher Beleihungen im Dienst-verhältnis eines anderen stehen, desto größer ist dessenAnsehen und Macht.

Diese Wirkungen der Naturalwirtschaft machtensich geltend im öffentlichen, wie im privaten Lehen .Der König vermag sich die benötigten Dienste nichtzu verschaffen, außer indem er seinen Beamte mit Landbelehnt. Der Private, der einen Besitz hat, größer,als daß er ihn mit seinen Hausgenossen bewirtschaftenkönnte, kann ihn nicht nutzbar machen, außer indemer Teile desselben an andere gegen die Verpflichtungzu Diensten und Abgaben verleiht. Der Feudalherr,der die Nutzung eines Guts einem anderen überträgt,begibt sich aber damit nicht seines Eigentums. Erverzichtet nur auf dessen Nutzung zugunsten einesanderen. Er bleibt der Obereigentümer; dieser istder Nntzeigentiimer. Umgekehrt: Der Träger vonArbeitskraft überläßt einem anderen nicht nur einevorübergehende Nutzung in freiem Vertrag, sonderner ist, sei es als Unfreier von Geburt, sei es, weil erdas Land von dessen Eigentümer zur Nutzung innehat.,zu persönlichen Leistungen und Abgaben gezwungen.

Das Prinzip der feudalen Wirtschafts- und Ge-sellschaftsordnung ist also Uber- und Unterordnungder Menschen auf dem Wege der Leihe. Der Eigen-tümer von Land oder Inhaber anderer nutzbarer Rechteüberträgt deren Nutzung auf einen anderen, gegendessen Verpflichtung, ihm bei gewissen Gelegenheitengrößere oder geringere Abgaben in Anerkennung seineshöheren Rechts zu entrichten und regelmäßig Diensteoder Abgaben oder beides zu leisten. Der Leihendewird infolge der Übertragung der Herr des Beliehenen,dieser sein Mann. Beide treten durch die Beleihung