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sechs Wochen nicht verpflichtet, außer Landes zudienen 1 ); um sie dazu zu vermögen, mußte man siebesonders bezahlen. Keiner aber diente in einemAngriffsknieg länger als vierzig Tage und Nächteohne Extrabezahlung 2 ). Ja wir finden, daß die Fürsten ihr Zustimmungsrecht zum Feldzuge dazu benutzen,um den König schon zu vorheriger Bestimmung desSolds, der den Truppen zuteil werden soll, zu nötigen 3 ).Umgekehrt gibt es nicht wenige Fälle, in denen dieTruppen, nachdem sie ihrer Dienstpflicht genügt, Soldoder Erlaubnis zur Heimkehr verlangten und, wenn sie
') „Der Mann dient regelmäßig nur in deutschem Lande desrömischen Reichs; der östlich der Saale (oder Osterlande) Belehntenur gegen Wendenland, P.olen und Böhmen “, Homeyer a. a.0. S. 379. Daher auch Ekkehard 1124: Teutonici non facilegentes impugnant exteras. Aber es war nicht anders in anderenLändern. Als Eduard I. sich 1297 nach Flandern begeben willund einige seiner Barone auffordert, eine Expedition nach derGascogne zu unternehmen, weigern sich diese, Dienst außer Landesaußer im Gefolge des Königs zu leisten. Das führte zur Con-firmatio Cartarum von 1297. Siehe S t u b b s , Select Charters4. ed. Oxford 1881, p. 487 f.
s ) Unter Heinrich IV. sehen wir die Truppen 1075 nach demSommerfeldzug gegen die Sachsen vom König stürmisch die Be-lohnung für den überstandenen Kriegsdienst fordern. Der Herzogvon Böhmen erhält um dieselbe Zeit die Ostmark vom König: inpraemium exactae militiae (Lambert, Hersfeld 1075, S. 230,Zeile 14). Friedrich I. gibt 1158 dem König von Böhmen denzehnten Teil der Mailänder Kontribution (Vincentius P ra-gen sis, S. 675). Als er 1160 das Heer entläßt, gibt er jedemden von ihm versprochenen Beuteanteil in Gold, Silber, kostbarenGewändern und Lehen (Ragewin II, 75). Ich entnehme alle dieseBelege der zitierten Abhandlung Weil an ds, S. 161, ohne michdessen Auffassung anzuschließen.
3 ) So wurde 1166 schon vor dem Feldzug der Sold, sowohlseine Höhe als auch der Termin, an dem er zu zahlen war, durchUrteilsspruch der Fürsten bestimmt (Chron. M. Seren. 1165).Siehe Weiland, a. a. O. S. 160, 163.