Rechtsstreit Fust's mit Outenbcrg.
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abzuhelfen. Daß aber alle diese Verbesserungennicht aus einmal geschahen, ist leicht zu begreifen.Gewiß gingen mehrere Jahre darüber hin, bis sienach vielen und mannigfaltigen Versuchen endlichzu Stande gebracht wurden.
Wie sehr Gutenberg nnd Fust von der Wichtig-keit des neuen Gußverfahrens und so mancher ande-rer Verbesserungen der neueu Kunst, die dadurcherst zur Typographie erhoben wurde, durchdruugenwaren, gehet schon daraus hervor, daß Fust demSchöffer aus Freude darüber seiue Tochter Christumzum Weibe gab. Johann Friedrich Faust vonAschaffenburg, der, als Abkömmling jenes Mit-erfinders, ans authentischen Familienpapieren zuschöpfe» so glücklich war, schildert sie in seinem schonso oft erwähnten Berichte in LerSner's FrankfurterChronik Seite 9-11: „ Wie man die Buchstaben inBunzen schneiden, nachgießen und also vielmalsmannigfaltigen könne und nicht jeden Buchstabenoftmals einzeling schneiden müsse. Dieser hat in-sgeheim eine Buntzeu vou einem ganzen Alphabetgeschnitten und seinem Herrn sammt dem Abgnßoder N^trlcibus gezeyget, welches dann seinemHerrn Johann Fansten so wohl gefallen, daß ervor Fremden ihme sobald seine Tochter LKristi-n-vm zur Ehe zu geben versprochen nnd baldennachmalen auch solches wirklich vollzogen."
Dieser Bericht aus deu Faust'schcn Familien-papieren trifft mit Schöffer's eigener Aussage beiTritheim II, 421. genau überein, wo es heißt:„l'unL lamuliis postea Aener Io-uu>!s I^ist." Wielange nach diesem Versprechen das Ehebündnißvollzogen worden, darüber fehlen die Nachrichten.Dieses scheint jedoch in den Jahren 1454 oder 1455stattgefunden zu haben, indem schon in der erstenAutlage des Psalters von 1457 unter der Schluß-schrist die Wappenschilder Fust's und Schöffer's miteinander verbunden vorkommen. Zu welcher Zeitindessen es auch immer geschehen sein mag, so laßtsich doch aus dem Charakter Fnst's, sowie aus seinesUrenkels Erzählung schließen, daß derselbe sogleichden Plan gefaßt habe, Schöffern durch die engstenBande der Verwandtschaft an sich zu fesseln, umdessen Erfindung und den daraus zu erwartende!?Gewiun gemeinschaftlich mit demselben auszubeuten.
Rechtsstreit Fust's mit Gutenberg .
Klage — Trennung — Folgen.
Offcubar glaubte der klug berechnende Mann,den Erfinder einer so wichtigen Verbesserung nichtbleibender an sich sesseln zu köuuen, als wenn erihm seiue einzige Tochter zur Gattiu gab. DieVortheile, welche er mit prophetischem Seherblickenicht nur sür sich, sondern auch für seine Enkel ausdieser Vervollkommnung des Druckverfahrens er-blühen sah, würden aber natürlicher Weise sehr ver-ringert worden sei», wenn die neue Arbeitsmethodein den sämmtlichen Hand- nnd Kunstgriffen auchdem Urheber der Haupterfiuduug, Gutenberg , be-kannt und noch während der Verbindung mit dem-selben, wol gar vor seinen Augen, in Anwendunggebracht worden wäre.
Johann Fust , gcwiuusüchtig und unredlich, wiewir ihn aus dem oben erwähnten uud von Joh.Wetter in seiner „Kritischen Geschichte der Er-findung der Buchdruckerkuust. Mainz , 1836. 8.S. 284-290." vollständig mitgetheilten Instru-mente des Notars Helmassperger kennen gelernt,hatte wahrscheinlich schon beim Abschlüsse des Ver-trages mit Guteuberg deu Entschluß gefaßt, deingcldarmen Erfinder durch Vorschüsse das Geheim-niß der Kunst zu entlocken und sich dann den Lohnsremder Mühe nnd Arbeit gemächlich zuzuwenden.Kaum war die Vervollkommnung der Kunst ge-, lnngen und mit diesem Gelingen eine sichere Aus-sicht auf Gewiun eröffnet, so wurde die ueueMethode dem eigentlichen Erfinder der Typographiesorgfältig verheimlicht, „damit solch edle Gab Got-tes in Geheimb verbleiben möge haben Schwäherund Tochtermann ihre Gewerken mit Eidpflichtenverbunden, solch Sachen all in höchster Geheimund Verschwiegenheit zu halten." Fust ergriff über-dies den ersten besten Vorwand znr Trennung vonGntenberg, um mit seinem Eidam eine eigene Officinzu errichten, und ihm durch schönere Druckwerke,als mittelst dessen Drnckweise hervorgebracht wer-den konnten, die Möglichkeit der Concnrrcnz abzu-schneiden. Zudem wußte er nur zu gut, daß Gu-tenberg den Rest seines Vermögens in das gemein-schaftliche Geschäft verwendet hatte und nicht im
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