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Die Zettelbank vor dem Reichstag : Versuch einer gemeinverständlichen Darstellung / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Gesetz vom 19. Juli 1844 auf 14 Millionen Pfd. St.fest. (Seitdem ist sie durch Ncbenclauscln etwas verändertworden.) Und damit gar keine Umgehung oder Abirrungdiesen vorschriftsmäßigen Zustand jemals anfressen könne,ward dieser Grnndeinrichtnng eine sozusagen architektonischeGrundform gegeben. Es wurden eigentlich zwei Bankenerrichtet, die eine operirt mit Noten, und sonst mit nichts;sie hat das Recht, 14 Millionen Pfd. St. auszugeben, ohnedaß sie Baar dafür im Keller habe; was sie mehr aus-geben will, kann nur gegen Erlegung von Metall erfolgen.Diese Abtheilung heißt die der Emission oder Ausgabe vonNoten (Issne Ospartment); die andere Bank ist Geschäfts-bank, sie heißt Bankabtheilung (UanllinZ vspartmsiit).Sie hat gar kein Recht, Noten zu sabricircn; von vorn-herein stellt ihr die Ausgabe-Abtheilung die 14 Millionenungedeckter zu. Will sie mehr haben, so muß sie wie jederandere Sterbliche Gold an das Schalter des Ausgabcdcpartc-ments bringen und sich Noten dafür holen; will sie umge-kehrt Gold gegen Noten haben, so muß sie Noten an dasAusgabedcpartement zurückbringen, welches ihr Gold dafürgibt, aber im selben Augenblick die znrückgeliefertcn Notenzerstört. Nur die ersten 14 Millionen, die ihr bei Eröff-nung des Geschäfts anvertraut worden sind, darf sie nichthoffen in Gold umzuwechseln, denn es ist kein Gold dafürin den Kellern des Ausgabedcpartements.

Aus dieser Voraussetzung erhellt der erste Grundgedankeder Peel-Acte. Er nimmt nämlich als bestimmt an, daßwie drangvoll auch die Zeiten sein mögen doch immerein Minimum von Ick Millionen Pfd. Zettel im Landeoder außer Landes umgehen werde, welche nicht an das