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Was zunächst die Urheber der Pcel-Acte betrifft, sowaren sie, wie berichtet, der Ansicht, daß ihre Anordnungviel mehr als jede andere geeignet sei, sowol dem Publikumals der Bankvcrwaltung stets das ÄcksEiito inori vorzuhalten.Dabei muß man aber in Betracht ziehen, daß vorher dieDritteldeckung nicht bei ihnen eingebürgert war. Ob einLand, das an letztere gewöhnt ist und aus der Veröffent-lichung des Bankstatus ganz leicht sehen kann, ob der Baar-vorrath mehr als dreimal in die Zcttelausgabcn aufgeht,nicht gerade so gut zu warnen wäre, mag mit Recht be-zweifelt werden. Denselben Eindruck lassen auch die betref-fenden Fragen und Antworten des englischen Verhörs inuns zurück. Vorausgesetzt man wisse, daß in einem Fallewie im andern die Regel nicht außer Kraft gesetzt werdenkann, ohne eine außerordentliche und feierliche Verfügungder Staatsgewalt und ohne Verbindung mit einem unge-wöhnlich hohen Zinsfuß, so wird eine Methode gerade sowirken wie die andere. Die Grenze, an der die Sichcr-heitsklappc anzubringen, und der Gegendruck, den sie aus-üben muß, können auf beide Arten bestimmt werden.