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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
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pachtungs-Summe 1870 und 1873 2380 Franken, der Pacht-preis pro Ar 0,82 fr. = 0,66 Mark. Für die Gemeindegüterhaben also die Pachtpreise nicht abgeschlagen.

Der Durchschnittspreis für 1870 1885 beläuft sich

somit auf 0,72 Mark.

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Die Pachtbedingungen sind folgende:

1. Das Gut wird gewöhnlich auf 6 Jahre verpachtet;für die Gemeindegüter ist dies immer der Fall.

2. Der Eigenthümer bezahlt die öffentlichen Abgaben.

3. Der Pächter zahlt die Hagelversichcrungsbeiträge.

4. Die vorzunehmenden Meliorationen trägt gewöhn-lich der Eigenthümer; die Gemeinde gewährt jedochden Pächtern keinen Ersatz der vorgenommenenVerbesserung oder Anpflanzungen.

5. Die Pächter haben vertragsmässig keinen Anspruchauf Nachlass bei Unglücksfällen.

Diese Bedingungen belästigen den Pächter gar nicht.

Das Pachtgeld soll in gesetzlicher Münze dargereichtwerden; Naturalpachtzahlung ist hier oben nicht üblich.

Der Pachtpreis ist im Voraus und für die ganzeDauer der Pacht festgesetzt, und ändert sich unter keinenUmständen.

Als Uebelstand ist hier zu bezeichnen, dass die Ein-registrirungsgebühren für die ganze Summe auf ein Mal be-zahlt werden muss, was natürlich bei kleinen Summenboträgcngar nicht störend einwirkt, dies jedoch tliun kann bei Pacht-verträgen über einen beträchtlichen Gütercomplex.

Die Pachtprei.se der Gemeinde sind am 1. October fällig,und das Pachtjahr endet am 1. November.

Meicreiverträge kommen nicht vor.

Zu erwägen ist, ob nicht in diesen Zeiten des Mangelsan baarem Betriebskapital beim Pächter es nicht anzurathenwäre, den Versuch mit solchen Verträgen zu machen. DerVerpächter könnte so mit seinem Kapital dem Theilpächterhülfreiche Hand darreichen und diesem jedenfalls den nöthigenViehstand sichern, um das Gut selbst im Interesse dos Eigen-thÜrners wirtschaftlicher in TJmtrieb zu halten.