DAS DORF GEBERSCHWEIER.
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beamten, und durften nicht selber Weinhandel treiben, wieheute, wodurch nun ihre Handelsinteressen mit denen desProduzenten oft in Konflikt gerathen.
Wenn ein Fremder in einen Weinort kommt, geht erzu einem solchen Unterhändler; dieser führt ihn dann in denKellern herum, und hilft ihm bei der Auswahl. Der Käuferschliesst bei Konvenienz den Kauf ab mit dem Verkäufer,wobei der Weinsticher als Urkundsperson fungirt. Dieserschreibt den Kauf mit allen seinen Bedingungen in seinTagebuch ein; er bereist das Land, um Kunden aufzusuchenauf eigne Kosten; er besorgt die Einkassirung der Gelderund haftet dem Verkäufer für dieselben. Dafür erhält derWeinsticher vom Weinverkäufer für seine Mühe 1 fr. vomOhm (50 Liter). Diess nennt man das Stichgeld.
Dadurch, dass der Weinsticher freie Handelsgeschäfteschliesst, entstehen zahlreiche Missbräuche, die dem Reblandesehr grossen Schaden zufügen.
Man kann getrost sagen, dass solche Weinsticher, undderen findet sich mindestens Einer in jedem Dorfe, so grossenNachtheil verursachen, als die wucherischen Gelddarleiher.Als Handelsmäkler sollte man auch die Handelsgesetze aufsie zur Anwendung bringen.
Was die Besitzvertheilung betrifft, so ist diese inGeberschweier eine weit grössere als in den andern zweiackerbautreibenden Gemeinden.
Das grösste Gut in Geberschweier hat 15 ha; 8 Güterhaben 5—10 ha und 312 Besitzungen stehen in der Gruppevon 0—1 ha.
Der Rebbau begünstigt noch die Besitzvertheilung, dahier nie ein Gut ungetheilt auf ein Kind übergeht. Selbstwenn Kinder in die Fremde gehen, veräussern sie ihren An-tlieil an den Reben nicht. Sie übertragen einem Bruderoder sonstigen Vertrauensmanne die Pflege ihrer Rebgärten,und können so dennoch einen schönen Ertrag von ihrem Guteerzielen.
Auch die Parzellirung ist hier weit hochgradiger, alsin den andern Dörfern. Es hat in Geberschweier die Durch-schnittsparzelle bloss 6 a, 73 c. a. Flächeninhalt, in Wirklichkeit