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III. ABSCHNITT.
will hier nur der übrigen Wahlrechte der Bürger Erwäh-nung thun.
Wie im Mittelalter überhaupt, so überwiegt auch hierein Grundsatz in der Vertheilung der Rechte, nämlich der:„Gilts dir, gilts mir auch“. Verbote ergehen zu lassen, inden Wald zu fahren, Holz zu holen, daran dachte mandamals noch nicht. Der Holzreichthum war ja unermesslich,nach Ansicht jener Leute.
Die Inhaber der drei Dinghöfe, die sich hier befanden,waren also solche Allmendgenossen und hatten auch dasRecht, Holz zu hauen im Walde zu jedem Bedarfe; dieBürger des Dorfes hatten aber dasselbe Recht.
Das Drittheil der Strafsätze gehörte den Höfen; warendoch die Dinghöfe die rechtlichen Repräsentanten der Grund-herrn, und überall hat der Grundherr diesen dritten Pfennigder Einungen.
Ueber dies Waldrecht sagt die Rotel: „Item man
spricht auch zu recht, were es, das ein Bauer zu die Weidefure, und holtz darinnen hiewe, so mögen die herren derDinghöfe, oder die dinghöffe Meyer, auch in die weide faren,holtz hawen, varen aber die Dinghöffe in die Weide hawen,so mögent die Dorfleute auch faren hawen.“
Es ist dies eine Bestimmung, die man an andern Ortennoch vielfach antrifft. Und heute, welch ein Unterschied;nur noch dürres Holz dürfen die Armen von Hüttenheim zulesen gehen im Walde, und dies nur an gewissen Wald-tagen! Ebenso gibt das Verbot des Streulaubholens imWalde Anlass zu bittern Klagen. Die Betheiligten glauben,dass dies Recht doch von der Forstverwaltung etwas gene-röser, als es eben geschieht, den Bürgern gewährt werdenkönnte, und wäre hier besonders bei Prozessen über Wald-frevel gegen die armen Frevler durch den Richter mehrnach Billigkeit, als nach Gesetzesrecht das Urtheil auszu-sprechen. Zwar die Bauern von Hüttenheim wissen wohl,dass Laubmist kein guter Dünger ist; die reichen Leutewürden davon nie oder selten Gebrauch machen, und denAermeren könnte es, zur rechten Zeit verabreicht, guteDienste leisten.