Druckschrift 
Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
Entstehung
Seite
103
Einzelbild herunterladen
 

DAS DORF HÜTTENHEIM.

103

durch Erleichterung des Absatzes eines grossen Theils ihrerProdukte.

DIE PARZELLIRUNG DER GRUNDSTÜCKE.

Bei der ersten glcichmässigen Auftheilung des Grundund Bodens in der frühem, germanischen Periode unsererVergangenheit erhielt schon jeder Märker seinen Antheil injedem Gewanne, so dass schon mit der Gemonglage eineGüterparzellirung verbunden war; ferner ist in unserm Laudeschon seit lange die naturale Theilung der Güter in Gebrauchund dann haben besonders in unserm Jahrhundert die Ein-wohner, sowie auch die Besitzenden an Zahl zugenommen;auch kommt hier der Art. 826 desCode civil bei den Thei-lungen beständig zur Anwendung, und keine gesetzliche Be-stimmung beschränkt die Parzellirung der Erbschaften.

Es ist somit leicht begreiflich, dass unter solchen Um-ständen hier eine ziemlich grosse Parzellirung der Grund-stücke gefunden wird.

Nach Kulturarten verhält sich die Parzellirung wie folgt:

Durchschnittder Parzelle

Ackerland ....

1865 Parzellen

448 ha

0,25 ha

Wiesen und Weiden

929

fl

375

0,40

Wald und Holzungen

259

fl

347

1,35

Gärten . . 199 )

Obsfrrärfpn 100 k

299

fl

16

0,6

Zusammen 3352 Parzellen 1186 ha 0,35 ha

(Nach dem Kataster; Angaben der Sektionskarten.)

Die thatsächliche Parzellirung der Grundstücke gehtaber um mehr als die Hälfte weiter hinab, als obige Zahlendieselben darstellen, da im Kataster nicht mehr Schritt ge-halten wird mit den thatsächlichen Theilungen, wie sie dasherrschende Erbrecht herbeiführt.

Diese Parzellirung begünstigt den Ankauf von Grundund Boden von Seiten kleinerer Leute, die so dem Drange