DAS DORF HÜTTERHEIM.
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Durchführung eines solches Gesetzes unmöglich sei; fernerwird noch von Seiten der Hüttenheimer Bauernbevölkerungdagegen geltend gemacht, die Bonitätsuntersclnedo zwischenden Grundstücken und Gewannen einer Gemarkung seien zugross; man befürchtet allgemein, nachher schlechter dabei zustehen, als vor der Zusammenlegung.
Es existirt in der Gemarkung Hüttenheim noch immerein gewisser — thatsächlicher, nicht juristischer — Flur-zwang. Die Dreifelderwirthschaft ist hier in Uebung, wiesie oben angegeben ist, und die Felder werden jetzt nochalljährlich durch den Bürgermeister und zugezogene Gewährs-männer abgegrenzt.
Es ist dies ein feierlicher Akt, ganz wie er uns in denmittelalterlichen Weisthümern beschrieben wird.
Die Commission — früher waren und hiessen sie Feld-geschworene — umgeht jedes Gewann, und zieht die Grenz-furchen eines jeden Feldes der dreien. Wenn die Arbeitfertig ist, vereinigt sich die Commission zu einem Imbiss —ganz wie vor alter Zeit — und lustig verbringt man denRest des Tages bei gemeinsamem und reichlichem Gelage.
Für das Ziehen der Furchen sind im Gemeindebudget100 Mark — eine ansehnliche Summe — vorgesehen.
Wenn dann die Felder bestellt und die Pflanzen alleim Wachsen begriffen sind, ist es ein angenehmer Anblickim Sommer, diese grossen Flächen ein und derselben Kulturzu überschauen, dann und wann, wie eine verlorene Inselim Meere, ein Kartoffelacker im Gerstengewann, ein Tabak-acker im Weizenfelde, und so weiter.
DER GRUNDGÜTERVERKEHR.
Dass diese Parzellirung die Kauflust des Einzelnen an-stachelt, wurde schon gesagt, und bestätigt wird dies durchnachfolgende Statistik des Verkehrs mit Grund und Boden.
Nach den Mittheilungen des Steuerkontrolleurs beliefensich die von ihm eingetragenen Besitzveränderungen (Fort-schreibungen) :