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III. ABSCHNITT.
unter den Arbeitern und die Todtgeburten sind am häufigstenunter ihnen.
Ferner zeigt uns eine Irren- und Siechenstatistik, dassliier vorwiegend die dem Arbeiterstande der Industrie eigen-thümlichen Krankheiten vertreten sind, als Rachitis, Epilepsie,"Verkrüppelung durch Maschinen. Dies Alles beweist, wienachtheilig jetzt noch die Fabrikarbeit auf die Bevölkerungeinwirkt. Den Einfluss des die Kindheit schützenden Schul-zwanges bemerkt man bereits an den zusehends besser wer-denden Resultaten des Aushebungsgeschäfts. Die Arbeitersind noch nicht genug geschützt; diese Aufgabe hat der Staatund er kann sie sehr leicht lösen durch eine zweckentspre-chende Gesetzgebung.
Was die Fabrikgesetzgebung für Elsass-Lothringen an-belangt, so lässt diese viel zu wünschen übrig. Wir habenhier nur das einzige französische Fabrikgesetz von 1841, dassich nur auf die Kinderarbeit bezieht und folgende Bestim-mungen enthält :
Kinder unter 8 Jahren dürfen in Manufakturen undHüttenwerken nicht beschäftigt werden; von 8—12 Jahrenist eine nur achtstündige Arbeitszeit denselben gewährt; von12—16 Jahren können sie 12 Stunden zur Arbeit heran-gezogen werden. Die Arbeitszeit dauert von Morgens 5 Uhrbis Abends 9 Uhr. Für Kinder unter 13 Jahren ist Nacht-arbeit verboten. Wo diese unumgänglich ist sie zugelassen;zwei Stunden sind dann für drei zu berechnen. An Sonn-und Feiertagen ist es verboten, Kinder unter 16 Jahren zubeschäftigen. Staatliche Yerordnungon können diese Be-stimmungen je nach der konkreten Sachlage ändern, z. B.Anstalten und Fabriken bezeichnen, wo Kinder gar nichtarbeiten dürfen; ebenso können sie auch die Arbeitszeitkürzen oder dehnen; ferner noch die für Leben und Ge-sundheit der Kinder erforderlichen Gesundheits- und Sicher-heitsbedingungen zu sichern. Dies zu überwachen sindInspektoren angcstellt; in Frankreich hatten dies Amt,und liier in Eisass - Lothringen hat es noch der Berg-ingenieur zu versehen. In Frankreich hat sich die Gesetz-