DAS DORF HÜTTENHEIM.
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gebung weiter ausgebildet, und geschützte Personen sindnun dort die Kinder unter 16 Jahren und die weib-lichen Arbeiter von 16 — 21 Jahren. Hier in Eisass-Lothringen werden die Kinder durch ein Gesetz geschützt,welches den Schulzwang hier zu Lande einführte; es ist die Ver-ordnung des Generalgouverneurs von Elsass-Lothringen d. d.18. April 1871 , welche den Schulzwang bis zum 14. resp.13. Lebensjahre ausspricht; der § 3 derselben bestimmt:„Zu einer regelmässigen Beschäftigung in Fabriken oderähnlichen Dienstverhältnissen dürfen schulpflichtige Kindernur unter Genehmigung der Schulbehörde verwandt werden;das Nähere bestimmt das Gesetz.“ Nähere gesetzliche Be-stimmungen sind bis jetzt nicht erlassen. Iu der Praxis wirdes so gehandhabt, dass die Schulbehörden die Beschäftigungder Kinder in den Fabriken nur dann genehmigen,wenn die Fabrikbesitzer geeignete Fabrikschulen errichtethaben. Diese existirte in Hüttenheim bis zum Brandeund ist jetzt daselbst nicht wieder errichtet, so dass inHüttenheim thatsächlich Kinderarbeit nicht möglich ist.Flauen und Mädchen bis zum 21. Jahre sind hier nichtgeschützt. Zu wünschen wäre, dass Elsass-Lothringenzum Geltungsbereiche der deutschen Gewerbeordnung ge-zogen würde, um so des Schutzes theilhaftig zu werden,welche diese den jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnengewährt.
Wenn man weiss, wie die Arbeitsorganisation in derIndustrie alle Familienbande lockert, wie die Industrie die Ge-sellschaft auflöst, sie geradezu atomisirt, wenn man zudem dienachtheiligen Folgen der Fabrikarbeit kennt in Bezug aufdas physische und moralische Wohlergehen, so kann mannicht begreifen, wie in einem Lande, wo man behauptet,alles Mögliche zur Aufbesserung des Arbeiterstandes gethanzu haben, es noch Leute geben kann, die sich der Ein-führung der deutschen Gewerbeordnung in Elsass-Lothringenwidersetzen.
Frauenarbeit, wir meinen die Arbeit verheiratheterWeiber, sollte gesetzlich verboten sein, wenigstens biszum 10. Lebensjahre ihres jüngsten Kindes, damit die Frau